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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
3.9.1 Das BFE stellt ein Online-Tool zum Erstellen der Energieetikette zur Verfü-
gung.
3.9.2 Liegt eine Schweizerische Typengenehmigung oder ein Schweizerisches
Datenblatt nach Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 199580 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) vor, so sind die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden.
3.9.3 Liegt keine Schweizerische Typengenehmigung und kein Schweizerisches
Datenblatt vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG81 zu entnehmen.
3.9.4 Liegt auch keine Übereinstimmungsbescheinigung vor, so sind die Daten
von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der TGV zu beziehen.
3.10 Form der Energieetikette
3.10.1 In gedruckter Form muss die Energieetikette in folgenden Grössen darge-
stellt werden:
a. Grundvariante im Format 297 mm x 210 mm (DIN-A4-Hochformat);
b. vereinfachte Variante im Format 140 mm x 180 mm.
3.10.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:
a. Haupttitel: SG 30;
b. Zwischentitel: SG 14;
c. Marke, Typ: SG 14;
d. Text und weitere Angaben: SG 12;
e. Hinweise: SG 10.
3.10.3 Bildschirme, auf denen die Energieetikette in elektronischer Form dargestellt
wird, müssen mindestens folgende Diagonale aufweisen:
a. 9,7 Zoll (Hochformat): für die Grundvariante;
b. 7 Zoll (Querformat) oder 9.7 Zoll (Hochformat): für die vereinfachte Variante.
3.10.4 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende
Farben vorgegeben:
a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;
b. Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code
80 SR 741.511
81 Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. L 263, S. 1 vom 9.10.2007; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/758, ABl. L 123, S. 77 vom 19.5.2015.