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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten

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Energieverordnung 730.01

b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

c. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein.

3.5 An nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen gilt die Kennzeich-

nungspflicht nicht.

3.6 In Verkaufsstellen muss ein Hinweis auf die Internetplattform des Bundes-

amts für Energie (BFE) für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden. Das BFE stellt diese Hinweise kostenlos zur Verfügung.

3.7 Die Listen nach Artikel 22b Absatz 3 müssen in der Verkaufsstelle eingese-

hen werden können oder auf Verlangen in gedruckter Form kostenlos abgegeben werden.

3.8 Inhalt der Energieetikette

3.8.1 Die Energieetikette enthält folgende Angaben:

a. Marke und Typ des Personenwagens;

b. Art des benötigten Energieträgers;

c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;

d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS;

e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG78 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/200779;

f. Energieverbrauch nach Ziffer 8.1;

g. CO2-Emissionen nach Ziffer 8.2;

h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorie nach Ziffer 8.3;

i. CO2-Emissionen aus der Treibstoff- oder Strombereitstellung;

j. Gültigkeitsdauer der Energieetikette.

3.8.2 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 3.8.1 bereits

anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann die vereinfachte Variante der Energieetikette nach Ziffer 10.2 verwendet werden.

3.9 Erstellen der Energieetikette

78 Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen, ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

79 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.