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Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 52 Seiten
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Energieverordnung 730.01
30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).
4 Kennzeichnung im Internet
4.1 Neue Personenwagen, die über das Internet in Verkehr gebracht oder abge-
geben werden, müssen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–h gekennzeichnet werden.
4.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrös-
se zu verwenden wie für die Informationen zu Preis und Ausstattung.
4.3 Die Energieeffizienz-Kategorie muss zusätzlich grafisch in Form eines
farbigen Pfeils mit dem entsprechenden Buchstaben gemäss Ziffer 10 dargestellt werden. Die Farbgebung richtet sich nach Ziffer 3.10.4 Buchstabe b. Der Pfeil muss bereits bei flüchtigem Hinsehen erkennbar und dem betreffenden Fahrzeug zuordenbar sein.
5 Kennzeichnung in Preislisten
5.1 Wer für neue Personenwagen Preislisten zur Verfügung stellt, muss darin die
einzelnen Personenwagen mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–h kennzeichnen.
5.2 Für die Angaben aus der Energieetikette ist mindestens dieselbe Schriftgrös-
se zu verwenden wie für die Informationen zu Preis und Ausstattung.
5.3 Gelten Preise oder weitere Angaben für verschiedene Versionen eines Per-
sonenwagens, so können die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–h als Bandbreite für sämtliche Versionen angegeben werden.
6 Kennzeichnung in der Werbung
6.1 Wer neue Personenwagen in Druckerzeugnissen und in visuell-
elektronischen Medien unter Angabe einer Motorisierungsvariante, weiterer technischer Merkmale oder eines Preises bewirbt, muss die beworbenen Modellvarianten mit den Angaben aus der Energieetikette gemäss Ziffer 3.8.1 Buchstaben f–h kennzeichnen.
6.2 Die Angaben müssen gut lesbar dargestellt werden.
6.3 Die Energieeffizienz-Kategorie der abgebildeten Fahrzeuge muss zusätzlich
grafisch in Form eines farbigen Pfeils mit dem entsprechenden Buchstaben gemäss Ziffer 10 dargestellt werden. Die Farbgebung richtet sich nach Ziffer 3.10.4 Buchstabe b.
6.4 Der Pfeil muss bereits bei flüchtigem Hinsehen erkennbar und dem betref-
fenden Fahrzeug zuordenbar sein. Pro abgebildetes Fahrzeug muss die grafische Darstellung mindestens 0.5 Prozent der gesamten Fläche der Werbung ausmachen.