Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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4.8 Bundesgesetz vom 20. Dezember 194681 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Geltendes Recht
Art. 95 Abs. 1bis
1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 95 Abs. 1bis
1bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen. Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.
AHVG und IVG sehen unterschiedliche Regelungen bezüglich der Rückerstattung der Kosten vor, welche beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Zusammenhang mit der Durchführung und Aufsicht über die Sozialversicherungen entstehen: Die Invalidenversicherung übernimmt sowohl die Kosten aus den Durchführungs- als auch jene aus den Aufsichtsaufgaben. Im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung trägt der AHV-Fonds hingegen heute nur die Durchführungskosten. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 95 Absatz 1bis AHVG soll der AHV-Fonds – analog zur Regelung bei der IV – künftig auch die Kosten der durch das BSV wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben finanzieren (vgl. Ziff. 2.19).
81 SR 831.10