Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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4.7 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198380

Geltendes Recht

Art. 17 Abs. 2

2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Vorgeschlagene Änderung

Art. 17 Abs. 2

2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmemissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Erweist sich die Umsetzung Sanierungspflicht nach Artikel 16 im Einzelfall als unverhältnismässig, so können die Behörden Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen nach geltendem Recht jedoch nicht überschritten werden. Mit der Anpassung von Artikel 17 Absatz 2 sollen künftig Erleichterungen für die Sanierung von Erschütterungsimmission gewährt werden können, selbst wenn die entsprechenden Grenzwerte überschritten werden. Damit wird eine analoge Regelung zur Situation beim Lärm geschaffen; dort sind Erleichterungen zulässig, solange die Lärmimmissionen den Alarmwert nicht überschreiten.

80 SR 814.01