Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Konzessionen für eidgenössische konzessionierte Seilbahnen werden heute in der Regel für 25 Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Konzessionsdauer auf maximal 40 Jahre bei den Seilbahnen ist ohne Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus möglich, da die Betriebssicherheit der Anlagen im Rahmen von regelmässigen Audits überprüft wird. Die Verlängerung der Konzessionsdauer führt sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Konzessionsbehörde zu Entlastungen.

Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz

Die Transportunternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörenden Nachweisen dem BAV ein. Bis anhin hatte das BAV die Pflicht, jede dieser rund 120 Jahresrechnungen in subventionsrechtlicher Hinsicht zu prüfen. Mit der vorliegenden Änderung wird das BAV von dieser Pflicht entbunden. Die Rechnungen der kleineren Transportunternehmen sollen nur periodisch und risikoorientiert und nicht mehr jährlich geprüft werden. Dagegen wird sich das BAV auf Transportunternehmen konzentrieren, welche einem grösseren finanziellen Risiko ausgesetzt sind, denen eine nationale Bedeutung zukommt oder bei denen sich aufgrund besonderer Umstände eine Prüfung aufdrängt. Die Rechnungen dieser Transportunternehmen werden weiterhin jährlich geprüft.

Wenn nicht mehr alle Jahresrechnungen geprüft werden, kann der gemäss Absatz 3 von den Unternehmen in ihren Geschäftsberichten zu publizierende „Befund der subventionsrechtlichen Prüfung“ nicht mehr den Charakter einer „Genehmigung“ haben. Denn die nicht geprüften Unternehmen könnten ja per se keine Genehmigung erhalten. Diese Interpretationsänderung löst keine gesetzliche Anpassung aus, Artikel 37 Absatz 3 bleibt deshalb unverändert.

Art. 67 (neu)

Durch die Änderung von Artikel 6 Absatz 3 wird die Konzessionsdauer für Seilbahnen auf höchstens 40 Jahre ausgedehnt. Mit die Einführung von Artikel 67 wird sichergestellt, dass auch bestehende Anlagen von dieser Neuregelung profitieren können. Die Ausdehnung der Konzessionsdauer soll auch für Konzessionen gelten, die nach bisherigem Recht für eine geringere Dauer als 25 Jahre erteilt worden sind. Sie führt bei den Unternehmen und der Konzessionsbehörde zu administrativen Erleichterungen.