Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten

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4.9 Bundesgesetz vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung

Geltendes Recht

Art. 78 Abs. 1

1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.

Vorgeschlagene Änderung

Art. 78 Abs. 1

1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.

Gestützt auf die 6. IV-Revision (1. Massnahmenpaket) wird seit 2014 der Bundesbeitrag an die Invalidenversicherung nicht mehr an die Ausgabenentwicklung der Invalidenversicherung gebunden. Stattdessen wächst der Bundesbeitrag unter Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung im Einklang mit den Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes. Ausgangsbasis für den Zuwachs bildet der Mittelwert der Bundesbeiträge in den Jahren 2010 und 2011. Dieser Ausgangswert ist jedoch aufgrund von zwei Effekten überhöht: Erstens ist im Bundesbeitrag für das Jahr 2011 eine einmalige ausserordentliche Nachzahlung in Zusammenhang mit der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) enthalten. Zweitens basieren die Bundesbeiträge in den Jahren 2010 und 2011 noch auf deutlich höheren Schuldzinsen; im Ausgangswert nicht berücksichtigt ist, dass die Zinslast der Invalidenversicherung infolge des Schuldenabbaus stetig sinkt. Mit der beantragten Herabsetzung des Ausgangswerts von 3520,6 Millionen um 1,6 Prozent (56,3 Millionen) werden diese Effekte, die zu einer ungerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Mehrbelastung des Bundes führen, korrigiert (vgl. vorne Ziff. 2.20).

82 SR 831.20