Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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4.6 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200979
Geltendes Recht
Art. 6 Abs. 3
1 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
Art. 37 Abs. 1 und 2
1 Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV zur Prüfung und Genehmigung ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
2 Das BAV prüft, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.
3 Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.
Vorgeschlagene Änderung
Art. 6 Abs. 3 erster Satz
3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt. …
Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 erster Satz
1 … Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein. …
2 Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. …
Art. 67 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Geltungsdauer von Konzessionen, die vor der Änderung vom … erteilt worden sind, wird um 15 Jahre verlängert.
Art. 6 Abs. 3 erster Satz
79 SR 745.1