Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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Art. 29a (neu)
Betriebsbewilligungen für eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen werden künftig unbefristet erteilt (Art. 3 Abs. 5 SebG). Mit der Einführung von Artikel 29a wird sichergestellt, dass auch bereits bestehende Anlagen von dieser Neuregelung profitieren können. Dies führt sowohl bei den bestehenden Seilbahnunternehmen als auch bei der Aufsichtsbehörde zu administrativen Entlastungen, ohne dass dadurch der sichere Betrieb der Anlagen gefährdet würde.