Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/15: Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Australien · 13 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit
Australien
Gemäss economiesuisse sei es zentral, dass die Prinzipien und Regeln, von denen die verstärkte internationale Amtshilfe – und im Besonderen der AIA – geleitet werde, für alle teilnehmenden Staaten gleichermassen gelten. Der Bundesrat müsse sich für die Einhaltung der Standards und damit für gleiche Regeln für alle einsetzen, wo diesbezüglich Unzulänglichkeiten festgestellt werden. Standards und Regeln, die international nicht wie proklamiert eingehalten werden, sollen auch von der Schweiz nur gemäss der festgestellten effektiven internationalen Praxis gelebt werden.
Ferner ist economiesuisse der Ansicht, dass die Schweiz den Abschluss von einzelnen AIA-Abkommen davon abhängig machen solle, ob mit dem entsprechenden Land Fragen des Marktzutritts und der Regularisierung der Vergangenheit gelöst werden können. Ausserdem müsse gewährleistet sein, dass beim Austausch von Daten das höchstmögliche Mass an Vertraulichkeit gewahrt werde. Nötigenfalls seien hierfür zusätzliche Vereinbarungen abzuschliessen.
Erlassform
CP und VSV kritisieren, dass die Genehmigung von AIA-Abkommen mit Partnerstaaten in Zukunft über einen einfachen Bundesbeschluss erfolgen solle und damit nicht dem fakultativen Referendum unterstehe. CP argumentiert, dass die AIA-Abkommen gleich wichtig seien wie die Revision von Doppelbesteuerungsabkommen und deshalb ebenso wie diese dem fakultativen Referendum zu unterstellen seien. Nach Ansicht von CP sei das Argument des langen Gesetzgebungsverfahrens in der Schweiz kein hinreichender Grund, um die ordentlichen Verfahren abzukürzen. In diesem Zusammenhang hält der VSV fest, dass die im neuen Partnerstaat ansässige Person mit der Einführung des AIA zum Gegenstand des AIA werde. Der AIA greife somit in ihre Rechtsposition ein, da Personen- und Finanzdaten ausgetauscht werden könnten. Er greife auch in die individuelle Rechtsposition der meldenden Finanzinstitute ein, da diesen mit jedem neuen Partnerstaat zusätzliche Meldepflichten entstünden. Zudem werde die Rechtsposition von Finanzinstituten und Individuen höchstwahrscheinlich auch durch internationale Vereinbarungen über Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit und den Marktzutritt betroffen, weshalb die Bundesbeschlüsse ihres Erachtens auch in Zukunft dem fakultativen Referendum unterstehen sollten.
4.2. Kritikpunkte im Einzelnen
Zeitpunkt der Umsetzung und Koordination mit anderen Vorlagen
Der Kanton TI und CP sind der Ansicht, dass die Einführung des AIA mit Australien zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht sei.
Der Kanton TI, die FDP und die SVP erachten es als stossend, dass über die Genehmigung der bilateralen Aktivierung des AIA mit Australien diskutiert werde, bevor die ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen und Abkommen genehmigt seien. Die Koordination zwischen der bilateralen Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat und der Verabschiedung der ihr zugrundeliegenden Gesetze und Abkommen sei im weiteren Verlauf der Verhandlungen mit Partnerstaaten besser anzugehen.
Der VSV bringt vor, dass die early adopters versprochen hätten, den AIA schnell und mit möglichst vielen Partnerstaaten umzusetzen. Da insbesondere die Hauptkonkurrenten des schweizerischen Finanzplatzes in der internationalen Betreuung von Privatkunden diesbezüglich keine Initiative mehr zeigten, gäbe es auch für die Schweiz keinen Grund zur Eile.