Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 11 Seiten
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WWF). Der HEV lehnt eine Publikation grundsätzlich ab. Angaben von Privatpersonen sollen nicht publiziert werden. Ebenfalls für einen Verzicht der Publikation tritt die SPS ein, welche keinen Nutzen in der detaillierten Veröffentlichung sieht.
Die Publikation der Daten bewerten Ökostrom Schweiz und der SBV als zu weitreichend und lehnen eine Veröffentlichung der Vergütungs- und Produktionsdaten ab.
Die GPS ist ebenso gegen eine Publikation der Vergütungen und beantragt daher deren Streichung (Art. 3r Abs. 4 lit. f – i). Ausserdem befindet die GPS eine Anonymisierung der Anlagen mit einer Leistung unterhalb von 30 kW als widersprüchlich.
Der Kanton SH und die ewz beantragen eine Prüfung, ob den Energieversorgungsunternehmen sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen, also inklusive Anlagen mit einer Leistung unter 30 kW, geplanten oder realisierten Projekten im Versorgungsgebiet erteilt werden können.
Der Kanton JU, die SGS, VUE sowie der WWF wünschen eine verbindliche Publikation der Daten und beantragen eine bindende Formulierung.
Die SGS beantragt einerseits eine Ergänzung der Publikationsdaten, um das Verhältnis von Investitionskosten und Vergütung. Andererseits sollen sämtliche neuen Anlagen, die höhere Beiträge als 40% bzw. ausnahmsweise 60% an die Gesamtinvestitionen erhalten, den genauen Betrag publizieren müssen. Die SGS will damit Missverhältnisse bei der Förderung von neuen Kleinwasserkraftwerken transparent machen.
RegioGrid und ewz weisen darauf hin, dass aus Datenschutzgründen nur aggregierte Produktionswerte (Jahressummen) und keine Lastgangdaten publiziert werden dürfen.
Die Publikationsliste soll gemäss dem Kanton GE um das Aufnahmedatum in die KEV ergänzt werden.
Die WEKO erläutert, dass die vorgesehenen Publikationen zu Leistungen, Produktion und Vergütung die Gefahr von kollusivem Verhalten (z.B. Absprachen) bergen.
2.1.4 Auskünfte über Projekte an Kantone und Gemeinden (Art. 3s Abs. 2-4)
Die geplanten Auskünfte an Kantone und Gemeinden werden mehrheitlich positiv bewertet (AR, BL, BS, NE, SG, SO, UR, sowie Berner Bauernverband, Centre Patronal, FER, InfraWatt, kf, Ökostrom Schweiz, SBV, Scienceindustries). Dadurch werden gemäss den Befürwortern Doppelförderungen verhindert und eine grössere Transparenz erreicht. Ökostrom Schweiz beantragt eine Erweiterung der Auskünfte an die Branchenorganisationen.
ISKB äussert Bedenken zur Vertraulichkeit der Auskünfte insbesondere durch kleine Kantone, da für private Investoren ein zusätzliches Risiko durch die Konkurrenz von öffentlichen Unternehmen bestehe. Daher regt der ISKB an, dass Kantone und Gemeinden bei Wasserkraftprojekten erst nach Erhalt der Baubewilligung und der Konzession Auskünfte erhalten.
Aus Gründen der Planungssicherheit sollen den Gemeinden Daten zu geplanten Anlagen gleichermassen zugänglich sein wie den Kantonen (Schweizerischer Gemeindeverband). Der Kanton VD, der Schweizerische Städteverband, der VUE und WWF bemängeln ebenfalls eine Ungleichbehandlung von Kantonen und Gemeinden.
Die Informationspflicht gegenüber den Kantonen und Gemeinden wird vom HEV abgelehnt, da Gemeinden in Zusammenhang mit dem Bau von Solaranlagen bereits über Informationen der Anlagen verfügen.
Laut dem schweizerischen Städteverband und regioGrid ist unbestritten, dass die Bestimmungen des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes anwendbar sind. Demzufolge werden die Kantone und Gemeinden angehalten, die Daten vertraulich zu behandeln (Art. 3 s Abs. 5) mit konkretem Hinweis, wo die Angaben nicht verwendet werden dürfen. Aus Sicht der Organisationen sind die Datenvertraulichkeit und die konkreten Hinweise des Verwendungsverbots nicht vereinbar. Entweder seien die Daten vertraulich und dürfen nicht verwendet werden, oder sie seien nicht vertraulich und die Verwendung wird entsprechend eingeschränkt.
Die SIG stellt fest, dass im Artikel nicht festgelegt wird, ob das BFE oder Swissgrid die Auskunft erteilt.
Die Kantone AI und AR beantragen, dass die Auskünfte des Bundes gegenüber den Kantonen gebührenfrei zu erteilen sind (Art. 3s Abs 3 EnV).