Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 11 Seiten
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Dieselben Teilnehmenden zuzüglich Swissolar schlagen ausserdem die Bildung von Eigenverbrauchsgemeinschaften vor. Eine Prüfung solcher Gemeinschaften soll auf freiwilliger Basis erfolgen.
Sechs Akteure beantragen, die bisher zwingende Bedingung nach Produktionszählern bei Eigenverbrauch zu entfernen. Wenn der Lieferant des Wechselrichters eine eigene Messung vorweist und die Messdaten dem EVU zur Verfügung stehen, soll der Produzent von der Pflicht eines zusätzlichen geeichten Zählers enthoben werden (ADEV, AEE, SPS, SSES, Swisscleantech, Swissolar). Handlungsbedarf wird innerhalb der StromVV von verschiedenen Organisationen (z.B. VESE und WWF) im Zählerwesen geortet. Dieses soll liberalisiert werden, da zurzeit Lastgangmessungen zu überteuerten Kosten verrechnet würden. Konkret soll der Art. 8 Abs. 2 der StromVV durchgesetzt werden. Die Antragsstellenden argumentieren mit einer erheblichen Preissenkung der Lastgangmessungen und somit einer Kostensenkung der Gestehungskosten für Photovoltaikenergie, die mit der Liberalisierung einherginge. Zudem plädieren AEE, SPS und WWF dafür, dass die Lastgangmessung erst ab 100 kVA notwendig wird.
Die bisherige Grenze für HKN, Lastgangmessung und ESTI Anmeldung bei 30 kWp soll auf 100 kWp oder auf 200 kWp angehoben werden. Dies beantragt der WWF. WWF verweist auf Deutschland, wo diese Praxis ohne technische Probleme bereits üblich sei.
Ferner beantragen acht Akteure einen gesetzlich verankerten Rückliefertarif, weil die Empfehlung gegenwärtig von gewissen Netzbetreibern nicht eingehalten werde (ADEV, ASCI, FRC, SES, SKS, SPS, SSES, VESE).
Der WWF beantragt die Festlegung eines fairen Minimalpreises für eingespeiste PV Energie, da heute gewisse Netzbetreiber Abnahmetarife unter 5 Rp./kWh vergüten.
Swissgrid beantragt eine Änderung der Rechnungsabwicklung für KEV-Anlagen, die nicht mit einer Lastgangmessung ausgestattet sind. Diese Anlagen sollen von der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien direkt den betroffenen Netzbetreibern in Rechnung gestellt werden (Art. 23 Abs. 5). Anlagen ohne Lastgangmessung werden bis dato jener Bilanzgruppe verrechnet, zu der das Energieversorgungsunternehmen angehört. Die Bilanzgruppe überwälze die entsprechenden Kosten in der Regel auf das Energieversorgungsunternehmen, argumentiert Swissgrid.
2.3 Allgemeine Bemerkungen und Anträge aus der Anhörung
In diversen Stellungnahmen wird anstelle der KEV ein rascher Übergang zu einem marktnahen und technologieunabhängigen Lenkungssystem gefordert (ZH, ewz, FDP, GGS, kf, regioGrid, SGV,
Swissmem, VSE). Dabei stützen sich die Teilnehmenden auf die bestehende Gesetzgebung (Art. 7a Abs. 2 EnG), in welcher die Vergütung an die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologien geknüpft und eine sukzessive Senkung der Vergütung vorgesehen ist. Andere Teilnehmende lehnen die KEV als Fördermodell grundsätzlich ab und fordern deren Abschaffung bis 2020 (GL, Scienceindustries, SVP, Swisselectric). Die GGS fordert zudem bei Erreichen von Grid Parity die Einführung einer Eigenverbrauchsregelung, welche die Förderung durch die KEV ablösen soll.
Swissolar beantragt für die Netzregulierung ein vom BFE eingesetztes, kompetentes Gremium mit Vertretern aller Anspruchsgruppen (ähnlich wie HKN-Kommission). Heute seien dezentrale Produzenten und Anbieter von Stromspeichern zu wenig in den Definitionsprozess der technischen Regeln für den Energieaustausch und Messung eingebunden. Die technischen Regeln des Netzzugangs und die Messung werden bis anhin von den Verteilnetzbetreibern festgelegt. Durch Einbeziehung aller Netznutzer könne mit der bestehenden Netzinfrastruktur mehr Strom ohne weiteren Netzausbau transportiert werden.