Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/17: Änderung der Energieverordnung und der Stromversorgungsverordnung · 11 Seiten
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2.1.6 Übrige Anpassungen
Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen
Der Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten oder erneuerten Anlagen wird einerseits in Art. 3a Abs. 1 geregelt, andererseits kann der Vergleichszeitraum in den Anhängen neu festgelegt werden (Art. 3a Abs. 2). Laut dem Kanton VD sollte der Vergleichszeitraum in der Verordnung geregelt werden, wenn dieser für alle Technologien identisch ist. Ist der Vergleichszeitraum pro Technologie unterschiedlich, sollte das Datum in den Anhängen festgelegt werden.
Meldepflichten
Die Verteilnetzbetreiber sollen gemäss dem Antrag von SIG, die gleichen Informationen über die KEV-Anlagen wie Swissgrid erhalten (Art. 3p).
2.2 Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Die Anpassungen der StromVV werden von den Anhörungsteilnehmenden mit grosser Mehrheit bejaht. 14 Anhörungsteilnehmende begrüssen die Anpassungen ausdrücklich. Sie sind der Meinung, dass die Änderungen der StromVV technischer Natur sind und verzichten meistens auf weitere Anmerkungen dazu (GL, TI, VD, ASCI, FDP, FRC, GPS, SES, SGS, SIG, SKS, SPS, SSES, Swissolar).
Beschaffung von Regelenergie durch die nationale Netzgesellschaft
Gemäss Ökostrom Schweiz verlieren positive Regelenergielieferungen für KEV-Produzenten durch die ausbleibende KEV-Vergütung an Attraktivität. Deshalb wird die Streichung von Art. 26 Abs. 1bis StromVV beantragt. KEV-Produzenten könnten mit der Regelenergie einen Zusatzerlös erwerben und hätten so einen wichtigen Anreiz, Flexibilität zur Verfügung zu stellen. Zudem beantragt
Ökostrom Schweiz, den Abruf von Regelenergie in Artikel 26 nach neuen erneuerbaren Energien, übrigen erneuerbaren Energien und übrigen Energien zu priorisieren. Swissgrid müsse zwar Regelenergie aus erneuerbaren Energien vorrangig behandeln, der Artikel hält aber nicht fest, dass neue erneuerbare Energien wie zum Beispiel Biogas zu bevorzugen sind.
Eigenverbrauch und StromVV
Organisationen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien (u.a. AEE, ADEV, SSES) beantragen die Einführung von Tarifgruppen für Eigenverbraucher in der StromVV. Die Antragssteller argumentieren, dass der Eigenverbrauch mit der Leistungsmessung ab zehn kVA und den daraus resultierenden tiefen Energiepreisen uninteressant wird. Dies entspreche nicht den Zielen der Energiestrategie 2050. Zudem könne Art. 18 StromVV nicht mehr eingehalten werden, demzufolge der „Netznutzungstarif bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher (...) zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein“ muss. ADEV, AEE, ASCI, FRC, SES, SPS, Swissolar und VESE verlangen deshalb eine Grenzerhöhung von 10 auf 30 kVA zur Bildung von Tarifgruppen.
Die SKS, SES und SPS fordern, dass der Eigenverbrauch im Sinne der gesetzlichen Vorgaben ermöglicht wird, weil gegenwärtig PV-Anlagen ab 10 kVA mit Eigenverbrauch durch das Handbuch des VSE zur Eigenverbrauchsregelung diskriminiert würden und dem Leistungstarif zugeordnet werden.
Ausserdem finden sich vier Anträge zur Vereinfachung der Messung bei Batteriespeichern in den Stellungnahmen (ADEV, AEE, SPS, SSES). Dies begründen die Antragssteller wie folgt: Das momentan massgebende Handbuch zur Eigenverbrauchsregelung des VSE verlangt insgesamt drei Messungen (davon zwei Lastgangmessungen), sofern elektrische Batteriespeicher betrieben werden. Jährlich fallen damit Messkosten zwischen 1'000 und 2'000 Franken an. Die Stromkosten für ein durchschnittliches Einfamilienhaus betrage bei einem Verbrauch von 4'500 kWh à 22 Rappen hingegen nur rund 1'000 Franken. Ein wirtschaftlicher Betrieb von Batteriespeichern sei für Einfamilienhäuser auf dieser Basis nicht möglich. AEE erklärt, dass Missbrauch (z.B. Niedertarifstrom im Hochtarif verkaufen) mit heutigen Speichersteuerungen und den neuen Wechselrichtermodellen verhindert werden kann. Anstelle der Lastgangmessung soll die Messung deshalb mithilfe einer Software im Wechselrichter erfolgen, wobei die Anforderungen an die Software auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen.