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Vernehmlassung 2015/19: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge: Mehr Sicherheit und Umweltschutz für Strassenfahrzeuge · 54 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VTS
Anzahl Plätze für motorisierte Rollstühle mit elektrischem Antrieb, Vorgabe für die Anzahl Räder Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 18 Motorfahrräder Art. 18 Motorfahrräder Bst. c Bst. c
c. «motorisierte Rollstühle», das heisst einplätzige, c. «motorisierte Rollstühle», das heisst einplätzige, für für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb, mit eimit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von von nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung nicht mehr als 30 km/h, einer Motorleistung von von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchstens 1,00 kW und einem Hubraum von höchshöchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren; tens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
Erläuterungen:
In Artikel 181 Absatz 5 VTS wird ein Anhörungsvorschlag für die Erweiterung der Platzzahl gewisser Rollstühle gemacht (Erläuterungen und Änderungstext siehe weiter hinten im Dokument). Die Anzahl erlaubter Plätze soll künftig dort geregelt werden.
Kürzungen zwecks besserer Lesbarkeit:
Eine Mindestvorgabe für die Anzahl Räder von Rollstühlen erscheint unnötig und kann weggelassen werden. Der Begriff «motorisierte Rollstühle» stellt klar, dass das Fahrzeug über einen Antriebsmotor verfügt. Die zusätzliche Erwähnung «mit eigenem Antrieb» in der Definition ist nicht erforderlich.