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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten

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Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Acquis

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20051 (AuG)

sowie auf die Artikel 17 Absatz 6, 112b Absatz 2 und 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG),

verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Asylverordnung 1 vom 11. August 19993

Art. 1a Bst. e

Im Gesetz und in der Verordnung gelten als:

e. Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen. Gemäss Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/20134 gehören im Dublin-Verfahren zur Familie auch Personen, die für unverheiratete minderjährige Asylsuchende rechtlich verantwortlich sind.

Art. 7 Abs. 2 bisund 3

Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)

2bisDie Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Artikel 26 Absatz 2 AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylge-

RS ..........

1 SR 142.20

2 SR 142.31

3 SR 142.311

4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. 2014–......