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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten
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Verordnung zur Anpassung verschiedener Bestimmungen im Bereich Schengen und Dublin AS 2014
Art. 87 Abs. 4
4Das Gesichtsbild und die zwei Fingerabdrücke nach Artikel 71c zur Ausstellung eines Ausländerausweises werden nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/200223 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung geregelt.
Gliederungstitel vor Art. 87a 10a. Kapitel: Eurodac
Art. 87a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten
(Art. 111i AuG)
1Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111i Absatz 6 AuG werden für die Überprüfung der Fingerabdrücke Spezialistinnen und Spezialisten der AFIS/DNA Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) nach Artikel 102aterAsylG eingesetzt.
2Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August 199924.
Art. 87b Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten
im Eurodac
Das Verfahren zur Ausübung der Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac richtet sich nach Artikel 11a der Asylverordnung 3 vom 11. August 199925.
Art. 87c Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195826, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten des Eurodac und Datensi-
cherheit
Die Artikel 11c und 12 der Asylverordnung 3 vom 11. August 199927 gelten sinngemäss für die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten des Eurodac und für die Datensicherheit.
23Siehe Fussnote zu Art. 71c.
24 SR 142.314
25 SR 142.314
26SR 170.32