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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten
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Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Acquis AS 2014
Art. 88a Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen
(Art. 64 Abs. 4 und 5 und Art. 64a Abs. 3bisAuG)
1In Wegweisungsverfahren kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der betroffenen Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2Kann für unbegleitete Minderjährige nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden, so bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson nach Artikel 64 Absatz 4 oder Artikel 64a Absatz 3bisAuG.
3Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Ausländerrechts und des Rechts über das Dublin-Verfahren verfügen. Sie begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Wegweisungsverfahren unter Einschluss von Verfahren zur Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 73–81 AuG.
4Die Vertrauensperson erfüllt namentlich folgende Aufgaben:
a. Beratung im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und des Verfahrens zur Anordnung von Zwangsmassnahmen;
b. Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c. Beistand im Verkehr mit Behörden sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens.
5Die zuständige kantonale Behörde teilt den weiteren am Verfahren beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie der minderjährigen Person unverzüglich mit, wenn eine Vertrauensperson bezeichnet worden ist.
4. Testphasenverordnung vom 4. September 201328
Art. 5 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
(abweichend von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG)
1Solange sich unbegleitete minderjährige Asylsuchende in einem Zentrum des Bundes aufhalten, erfüllt die Rechtsvertretung gemäss Artikel 25 auch die Aufgaben einer Vertrauensperson.
2Sobald die Rechtsvertretung infolge Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 endet, beginnt die Tätigkeit der Vertrauensperson nach Artikel 7 Absatz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199929. Die Tätigkeit dauert bis zur Überstellung der minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat.
3Die Rechtsvertretung nach Artikel 25 kann trotz Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Überstellung der