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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten

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Verordnung zur Anpassung verschiedener Bestimmungen im Bereich Schengen und Dublin AS 2014

unbegleiteten minderjährigen Person in den zuständigen Dublin-Staat innert weniger Tage ab Zentrum des Bundes erfolgen kann.

Art. 16 Abs. 4

Betrifft nur die französische und italienische Fassung

Art. 18 Abs. 3

3Nichteintretensentscheide im Dublin-Verfahren sind innerhalb von höchstens drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat nach den Artikeln 22 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 604/201330 dem Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat.

Art. 39 Sachüberschrift sowie Abs. 3

Haftanordnung

(abweichend von Art. 80 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG)

3Für Personen, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Haft im Dublin-Verfahren (Art. 76a AuG) der Standortkanton zuständig.

5. Verordnung vom 22. Oktober 200831 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Art. 8 Abs. 3 und 3bis

3Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.

3bisAufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin, Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin, Corina Casanova

30Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni

2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

31 SR 142.204