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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten

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Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Acquis AS 2014

2Daten, die nach Absatz 1 Informationen über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der asylsuchenden Person enthalten, dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Person, die das Asylgesuch gestellt hat, oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, können Daten ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erfordert.

Art. 11 Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten

(Art. 102aterAsylG)

1Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) werden für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac- Abfragen eingesetzt.

2Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA Services die Resultate der Eurodac- Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und – spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM und den berechtigten Migrationsdienststellen.

3Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.

4Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht-Übereinstimmung der Fingerabdrücke.

5Die AFIS/DNA Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:

a. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

b. wenn bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

Art. 11a Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten

im Eurodac

1Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.

gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.