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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten
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Verordnung zur Anpassung verschiedener Bestimmungen im Bereich Schengen und Dublin AS 2014
Art. 29b Wiederaufnahme des Asylverfahrens aufgrund der Zuständigkeit
nach Dublin
(Art. 35a AsylG)
1Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist in einer Zwischenverfügung festzustellen.
2Wurde eine asylsuchende Person bei einem früheren Asylverfahren bereits einem Kanton zugewiesen, so bleibt dieser bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens weiterhin zuständig.
Art. 29c Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden
(Art. 31a Abs. 1 Bst. f und Art. 31b AsylG)
1Das SEM kann einen Nichteintretensentscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe f AsylG aufgrund eines vom zuständigen Dublin-Staat erlassenen Asyl- und Wegweisungsentscheid erlassen, wenn:
a. der Asyl- und Wegweisungsentscheid feststellt, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewährung nicht erfüllt sind; oder
b. es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt aufgrund eines Folgeantrags, der kein neues Element enthält.
2Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG8 und nach der Entscheidung 2004/191/EG9 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
2. Asylverordnung 3 vom 11. August 199910
Art. 6b Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat
1Die Schweiz hat im Rahmen der Anwendung der Dublin- Assoziierungsabkommen11 vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die Personendaten sowie die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person an diesen Staat zu übermitteln. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/201312.
8Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung
von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
9Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien
und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
10 SR 142.314
11 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
12 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-