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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten
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Verordnung zur Anpassung verschiedener Bestimmungen im Bereich Schengen und Dublin AS 2014
2Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.
3Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat.
4Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt aufnehmen und muss ihnen das Gesuch übermitteln. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.
6Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.
Art. 11b Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195813, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
Art. 11c Aufsicht über die Bearbeitung von Eurodac-Daten
1Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
2Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11-13 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 603/201314. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Art. 12 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach:
13 SR 170.32
14 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Einreichung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1.