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Vernehmlassung 2015/2: Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Weiterentwicklungen im Bereich Schengen und Dublin · 9 Seiten

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Verordnung über die Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich dem Dublin/Eurodac-Acquis AS 2014

a. der Verordnung vom 14. Juni 199315 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;

b. dem Kapitel über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201116;

c. den Weisungen des Bundesrates vom 27. September 200417 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

3. Verordnung vom 24. Oktober 200718 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Art. 83a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen

1 Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG19 in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen20 gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex21 nicht erfüllt sind.

2 Die Kantone prüfen, ob die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiterhin gegeben sind, und erlassen eine Verfügung.

3 Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG22 zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.

15SR 235.11

16 SR 172.010.58

17Diese Weisungen sind im Internet auf den Seiten des Informatiksteuerorgans des Bundes

(ISB) abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisungen Informatiksicherheit.

18 SR 142.201

19Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung

von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.

20Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.

21Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.

22Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien

und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.