Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife
Absatz 1: Nach Artikel 27 Absatz 1 ist der Bundesrat befugt, Verträge zu schliessen. Er kann diese Aufgabe indes dem BSV abtreten, was er grösstenteils auch getan hat (Art. 24 Abs. 2 IVV; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 Bst. 1 IVV betreffend Weiterdelegation an IV-Stellen); er bleibt kraft des Gesetzes jedoch Vertragspartei. Die Bestimmungen des KVG können somit nicht einfach so übernommen werden, da diese eine Befugnis des Bundesrates an das Fehlen einer Vereinbarung zwischen Tarifpartnern knüpfen. Es ist ausserdem nicht kohärent, eine der Tarifparteien, in dem Fall den Bundesrat, zu ermächtigen, auf dem Wege der Gesetzgebung die Grundsätze für die Festlegung und Anpassung der Tarife zu erlassen. Deshalb soll das BSV direkt dazu befugt werden, Tarifverträge zu schliessen; Artikel 53 IVG ist zu ergänzen, damit die IV-Stellen ihrerseits gewisse Tarifverträge abschliessen können.
Dieser Absatz wurde bereits bisher als Rechtsgrundlage für Verträge mit medizinischen Abklärungsstellen verwendet, obwohl diese Verträge nicht eindeutig unter den Wortlaut des Absatzes fallen. Neu sollen auch die Leistungserbringer von Abklärungsmassnahmen explizit im Gesetz erwähnt werden.
Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 43 Absatz 7 KVG. Der Bundesrat muss die wirtschaftlichen Instrumente festlegen können, anhand derer die Tarife berechnet werden – sei es für Tarifverhandlungen oder für Situationen ohne Vereinbarung. Zur Tariffestsetzung haben die Pflegeleistungserbringer eine Kostenrechnung nach Kostenträger zu führen, beispielsweise gemäss Handbuch «REKOLE» über das betriebliche Rechnungswesen der Spitäler der Schweiz «H+». Im OKP-Bereich wird für die Tariffestsetzung für alle Leistungserbringer einheitlich das vom Preisüberwacher akzeptierte Spitaltaxmodell angewandt. Die Einführung dieses Artikels ermöglicht es, diese Praxis im Gesetz zu verankern und die Bereiche OKP, UV und IV zu harmonisieren.
Absatz 3: Gemäss aktuellem Wortlaut werden die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen nach dem System des «Tiers garant» vergütet, wenn keine Tarifvereinbarung vorliegt. Da dies jedoch nicht praktikabel ist, werden die Kosten nicht der versicherten Person selbst, sondern nach dem System des «Tiers payant» direkt dem Leistungserbringer vergütet. Die Präzisierung, wonach die Kosten der versicherten Person vergütet werden, ist somit aufzuheben.
Absatz 4: Nach Artikel 27 i. V. m. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe abisist das BSV befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen und die Tarife festzulegen. Soweit kein Vertrag besteht, kann das BSV nach Artikel 27 Absatz 3 i. V. m. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe abisdie Höchstbeträge festsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch klargestellt, dass in der IV die generell-abstrakten Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung fehlen, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsebene.91 Dies bedeutet, dass wenn ein vertragsloser Zustand vorliegt, der Bundesrat in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung regeln muss. Nur dann kann das EDI mittels Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinn, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basisfallwertes im Einzelfall, festlegen.
91 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 C-529/2012