Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

Mit der Regelung im neuen Absatz 4 wird nun die gesetzliche Grundlage zum Erlass von generell-abstrakten Grundsätzen zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung geschaffen. Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat ausserdem die Kompetenz, die Tarife festzulegen, sollten die Tarifverhandlungen scheitern. Damit wird die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Gesetzeslücke geschlossen.

Absatz 5: Dieser neue Absatz räumt dem Bundesrat zudem die subsidiäre Kompetenz ein, bestehende Tarifstrukturen anzupassen.

Art. 27bis(neu) Wirtschaftlichkeit der medizinischen Massnahmen

Dieser Artikel entspricht Artikel 56 KVG zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen. Er konkretisiert die für die Leistungserbringer geltenden Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, die in Artikel 14 Absatz 1bisIVG eingeführt werden. Die Wirtschaftlichkeit kann anhand der neuen Anforderungen an die Rechnungsstellung gemäss untenstehendem Artikel 27terüberprüft werden.

Absatz 1: Dieser Absatz verpflichtet die Leistungserbringer, sich auf dasjenige Mass zu beschränken, welches im Interesse der versicherten Person liegt und für den Zweck der medizinischen Massnahmen erforderlich ist. Er ermöglicht der IV, die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen in diesem Sinne zu prüfen. In Anwendung dieses Absatzes kann die IV-Stelle die Übernahme von unnötigen medizinischen Massnahmen oder von solchen, die durch kostengünstigere Massnahmen hätten ersetzt werden können, verweigern. Zu Unrecht bezahlte Vergütungen können zurückgefordert werden. Macht der Leistungserbringer einen Kodierungsfehler in der Leistungsabrechnung, rechnet er Tarifpositionen missbräuchlich ab oder stellt er der IV Leistungen in Rechnung, die nicht von der IV zu übernehmen sind oder die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen, kann die IV die Zahlung verweigern oder die Vergütung zurückfordern.92

Absätze 2 und 3: Erhält der Leistungserbringer von seinem Lieferanten Vergünstigungen oder Vorzugspreise auf Leistungen oder Material, ist er verpflichtet, diese an die IV weiterzugeben. Er kann der IV nur jenen Preis in Rechnung stellen, den er seinem Lieferanten dafür bezahlt. Er darf die Vorteile nicht für sich behalten und einen Gewinn darauf erzielen. Stellt die IV fest, dass eine Vergünstigung nicht gemäss Artikel 27terAbsatz 3 weitergegeben wurde, so kann sie in Anwendung von Absatz 3 deren Herausgabe verlangen.

Art. 27ter(neu) Rechnungsstellung

Absatz 1: Dieser Absatz entspricht Artikel 42 Absatz 3 KVG. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der IV (als Kostenträgerin) alle Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu liefern, die sie benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu überprüfen und über die Übernahme der erbrachten Leistungen zu entscheiden.

Die versicherte Person erhält eine Rechnungskopie und kann so kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Leistungen den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen. Allfällige Zweifel oder Fehler sind der zuständigen IV-Stelle zu melden.

92 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 C-529/2012