Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Art. 28b (neu) Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs

Artikel 28b regelt das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6). Er nimmt die bisherige Regelung von Artikel 28 Absatz 2 auf. Dabei richtet sich die Höhe der Rente wie bisher nach dem Invaliditätsgrad, der weiterhin gleich berechnet und in ganzen Prozentpunkten festgelegt wird. Auch dass die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung entsprechen (Art. 37 Abs. 1), ändert nicht.

Absatz 1: Mit diesem Absatz werden die bisherigen Rentenstufen durch prozentuale Anteile einer ganzen Rente ersetzt.

Absatz 2 und 3: Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 % entspricht die Rente neu einem Anteil in Prozenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditätsgrad übereinstimmt. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 50 % einer ganzen Rente gibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 66 % besteht Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 66 % einer ganzen Rente. Wie bisher soll ein Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 % Anrecht auf eine ganze Rente geben.

Als Variante ist denkbar, dass erst ab einem Invaliditätsgrad von 80 % Anrecht auf eine ganze Rente besteht. In diesem Fall bezieht sich Absatz 2 auf Rentengrade von 50 bis 79 %.

Absatz 4: Dieser Absatz regelt den Rentenanspruch für die Invaliditätsgrade unter 50 %. Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40–49 % entspricht die Höhe der Rente nicht dem Invaliditätsgrad wie bei der Regelung nach Absatz 2. Ausgangspunkt ist wie bisher, dass bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Rentenanspruch von einem Viertel (d. h. 25 %) einer ganzen Rente besteht. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen werden in der Liste in Absatz 4 einzeln aufgezählt.

Art. 31 Abs. 1

Mit dem Übergang zu einem stufenlosen Rentensystem fallen die bisherigen Schwelleneffekte weg und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision werden in Artikel 17 Absatz 1 ATSG neu geregelt. Die Gefahr eines niedrigeren Gesamteinkommens bei einem kleinen Mehrverdienst aufgrund des allfälligen Verlusts einer Rentenstufe kann somit neu nicht mehr bestehen. Aus diesem Grund ist der in Artikel 31 Absatz 1 geregelte Freibetrag von 1500 Franken bei einer Erhöhung des Erwerbseinkommens nicht mehr nötig.

Art. 38bisAbs. 3

Die Delegationsnorm in Artikel 38bisAbsatz 3 zur Konkretisierung von Artikel 38 Absatz 1 für gewisse Spezialfälle kann ersatzlos aufgehoben werden, da sie über die normale Vollzugsnorm nach Artikel 86 Absatz 2 abgedeckt ist.

Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie 4 zweiter Satz

Absatz 3: Aufgrund des Wegfalls des Begriffs der Viertelsrente im Zug der Einführung des stufenlosen Rentensystems ist der zweite Satz der Bestimmung redaktionell anzupassen.