Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Absatz 2: Anhand der derzeit von den Leistungserbringern erstellten Rechnungen nach Fallpauschalen ist es den IV-Stellen nicht immer möglich, zu erkennen, ob die erbrachten Leistungen von der IV zu übernehmen sind oder nicht. Oft müssen sie bei den Pflegeleistungserbringern zusätzliche Auskünfte einholen. Durch die Einführung dieses Absatzes haben sich die Leistungserbringer an die Berechnungsgrundlagen für Rückvergütungen nach Fallpauschalen zu halten und sich zu vergewissern, dass ihre Rechnungen alle Informationen zur Hauptdiagnose, zu den Nebendiagnosen, zu den Behandlungen sowie zu weiteren Kriterien enthalten. Die Vergütung nach Fallpauschalen im stationären Spitalbereich basiert seit dem Jahr 2012 auf dem Tarifsystem SwissDRG (Diagnosis Related Groups) und die Daten werden über das elektronische System Minimal Clinical Dataset (MCD) automatisch übermittelt. Die Nutzung dieses Systems erleichtert den IV-Stellen die Rechnungskontrollen (Art. 57 Abs. 1 Bst. j). Auch die Leistungserbringer im Bereich Krankenversicherung wenden dieselbe Praxis an. Somit trägt diese Bestimmung ebenfalls zur Harmonisierung der beiden Versicherungen bei.

Art. 27quater(neu) Tarifschutz

Diese Bestimmung entspricht Artikel 44 Absatz 1 KVG. Sie verhindert, dass die Pflegeleistungserbringer der IV Zusätze ausserhalb der Vereinbarung verrechnen und dass Leistungserbringer, mit denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, Leistungen nach einem selbst festgelegten Tarif in Rechnung stellen.

Art. 27quinquiesKantonales Schiedsgericht

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 27bis.

Art. 28 Abs. 2

Die Regelung der Rentenhöhe in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad wird neu in Artikel 28b geregelt, weshalb Absatz 2 aufgehoben werden kann.

Art. 28a Sachüberschrift, Abs. 1 und 2

Sachüberschrift: Der Titel «Bemessung der Invalidität» wird durch das präzisere «Bemessung des Invaliditätsgrades» ersetzt.

Absatz 1: Dieser Absatz über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten verweist weiterhin auf Artikel 16 ATSG. Hingegen wird die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat zur Festlegung des massgebenden Erwerbseinkommens präzisiert: Neu wird im Plural von den massgebenden Erwerbseinkommen gesprochen, womit einerseits das Validen- und andererseits das Invalideneinkommen gemeint sind, durch deren Gegenüberstellung nach Artikel 16 ATSG der Invaliditätsgrad berechnet wird. Auf Verordnungsstufe wird die in der Rechtsprechung definierte Praxis geregelt werden (z. B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist). Zudem soll der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen von der Rechtsprechung entwickelt Korrekturen vornehmen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann).

Absatz 2: Der Ausdruck «Bemessung der Invalidität» wird durch «Bemessung des Invaliditätsgrades» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein formelle Änderung.