Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 4: Der bisherige Verweis auf die Regelung bei den Renten wird durch eine eigenständige Regelung der Karenzfirst für die Hilflosenentschädigung ersetzt. Demnach beginnt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit, in welcher die versicherte Person ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgewiesen hat. Zudem wird auf Artikel 42bisAbsatz 3 verwiesen, der für Versicherte, welche das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Sonderregelung vorsieht: Ihr Anspruch, besteht bereits, wenn voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestehen wird, damit die Hilflosenentschädigung bereits ab Geburt ausbezahlt werden könnte.

Die Neuregelung hebt zudem den bisherigen Verweis auf Artikel 29 Absatz 1 auf, dessen ursprüngliche Regelung im Rahmen der 5. IV-Revision in den Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b verschoben wurde.

Art. 54 Abs. 5 (neu)

Bis anhin war es im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit für die IV-Stellen nur möglich, kantonale Aufgaben zu übernehmen. Um die Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu stärken und neue Möglichkeiten einer effizienten Aufgabenteilung, namentlich zwischen der IV und der ALV zu eröffnen, wird der kantonalen IV-Stelle neu die Kompetenz eingeräumt, Aufgaben nach Bundesrecht zu übernehmen. Die Genehmigungshoheit dafür liegt beim EDI, welches somit als das für die IV zuständige Departement seine strategische Steuerungsfunktion wahrnimmt. Auch wird dem EDI die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen, und somit massgeblichen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Projekte und deren Finanzierung zu nehmen (vgl. Ziff. 1.2.4.7).

Art. 54a (neu) Regionale ärztliche Dienste

Die RAD wurden mit der 4. IV-Revision eingeführt. Gegenwärtig werden sie in Artikel 59 gemeinsam mit den Bestimmungen zur Organisation und zum Verfahren der IV-Stellen behandelt. Um ihrer Bedeutung gerecht zu werden, wird der Funktion der RAD ein eigener Artikel gewidmet.

Absätze 1–4: Diese Absätze nehmen den geltenden Artikel 59 Absatz 2 und 2bisauf. Er erfährt keine materielle Änderung.

Art. 57 Abs. 1 Bst. d und j (neu)

Buchstabe d: Mit diesem Buchstaben wird die neue Leistung der eingliederungsorientierten Beratung der Versicherten und der involvierten Partner (Art. 3a) auch bei den Aufgaben der IV-Stellen aufgezählt. Diese Aufgabe wird analog zur Berufsberatung und zur Arbeitsvermittlung von den IV-Stellen wahrgenommen.

Buchstabe j: Damit die IV-Stellen die Rechnungen medizinischer Massnahmen auf ihre Wirtschaftlichkeit (Art. 27terE-IVG) prüfen können, wird diese Aufgabe neu aufgeführt.

Art. 59 Sachüberschrift (neu) Abs. 2 und 2bisOrganisation und Verfahren

Dieser Artikel erfährt keine materielle Änderung. Da die RAD neu in einem eigenen Artikel behandelt werden, können die Absätze 2 und 2bisaufgehoben und der Verweis auf die RAD in der Sachüberschrift gestrichen werden.