Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c
Bei der Einführung des Einarbeitungszuschusses (Art. 18a) mit der 5. IV-Revision wurde den Ausgleichskassen die Aufgabe zugeteilt, seine Höhe zu berechnen und ihn auszuzahlen. Dies hat sich in der Umsetzung aufgrund der grossen Zahl an Ausgleichskassen jedoch als nicht praktikabel erwiesen und wurde angepasst. Die bestehende Praxis wird nun auch im Gesetz nachvollzogen:
Buchstabe b: Wie bereits im entsprechenden Kreisschreiben vorgesehen, wird er Höhe des Einarbeitungszuschusses von der IV-Stelle berechnet.
Buchstabe c: Wie bereits in Artikel 6terAbsatz 5 IVV vorgesehen, wird der Einarbeitsungszuschuss von der ZAS ausbezahlt.
Art. 66a Abs. 1 Bst. d (neu)
Absatz 1 Buchstabe d: Die Zusammenarbeit von IV und behandelnder Ärztin bzw. behandelndem Arzt ist von zentraler Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.4). Gemäss Artikel 19 DSG ist in Ergänzung zu Artikel 6a IVG eine gesetzliche Grundlage erforderlich, damit sich IV und Ärzteschaft gegenseitig Auskunft über persönliche Daten einer versicherten Person geben können. Ohne diese Gegenseitigkeit (Gegenrecht) muss die IV-Stelle eine Vollmacht der versicherten Person einholen, die sie ausdrücklich dazu ermächtigt, der behandelnden Ärzteschaft schützenswerte Personendaten, vor allem medizinischer Art, zu übermitteln.
Diese Bestimmung entbindet die IV-Stelle von ihrer Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG gegenüber der behandelnden Ärzteschaft. Dies ermöglicht einen raschen und informellen Informationsaustausch und fördert die Zusammenarbeit.
Art. 68bisSachüberschrift (neu) Abs. 1 Bst. b, 1bis, 1ter, 1quater(neu), 3 und 5
Sachüberschrift: Die Überschrift des Artikels wird um den Zusatz «Formen der» interinstitutionellen Zusammenarbeit ergänzt, um den zusätzlichen Instrumenten der Zusammenarbeit (CM BB nach dem neuen Absatz 1bisund Brückenangebote nach dem neuen Absatz 1ter) Rechnung zu tragen.
Absatz 1 Buchstabe b: Damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im VAG, wird die Bezeichnung «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung.
Absatz 1bis: Diese Bestimmung formalisiert die Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den kantonalen Instanzen, die in der Beratung und Unterstützung von gefährdeten Jugendlichen tätig sind. Zudem wird im Gesetz der Grundsatz verankert, dass die IV die kantonalen CM-BB-Verfahren mitfinanziert (vgl. Ziff. 1.2.2.3).
Mit dieser Bestimmung zielt die IV darauf ab, früher mit von Invalidität bedrohten Jugendlichen in Kontakt zu kommen und sie auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu begleiten.
Der Absatz präzisiert, unter welchen Voraussetzungen sich die IV an der Finanzierung beteiligt. Die kantonale Instanz muss zunächst den Jugendlichen mit Mehrfachproblematik eine koordinierte Betreuung anhand der bestehenden Massnahmen anbieten. Eine Problematik gilt als Mehrfachproblematik, wenn bei einem Jugendlichen mehrere Schwierigkeiten (schulische, soziale oder gesundheitliche) vorliegen, die das Eingreifen mehrerer Einrichtungen oder Organe erfordern und die Chancen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder in den Arbeitsmarkt einzutreten, ein-