Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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schränken. Schliesslich müssen die IV-Stelle und die betroffene kantonale Instanz eine Vereinbarung abgeschlossen haben, die ihre Zusammenarbeit und finanzielle Beteiligung regelt. Bei der finanziellen Beteiligung der IV handelt es sich um eine Objektfinanzierung, die für die gesamten Lohnkosten der Instanz gilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung der IV an den Kosten.

Absatz 1ter: Diese Bestimmung erlaubt es der IV, die von den Kantonen durchgeführten vorbereitenden Massnahmen zugunsten der Jugendlichen finanziell zu unterstützen (vgl. Ziff. 1.2.2.2). Damit werden die Integrations- und Eingliederungsmassnahmen der IV für Jugendliche ergänzt. Allerdings wird mit dieser Bestimmung keine neue IV-Leistung geschaffen. Bei den vorbereitenden Massnahmen besteht kein Anspruch auf Nebenleistungen der IV (Taggeld, Reise- oder Verpflegungskosten).

Die Durchführung der vorbereitenden Massnahmen liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone. Die vor dem Abschluss der Sekundarstufe I stehende jugendliche Person soll mittels vorbereitender Massnahme jene Reife erlangen können, die für die Berufswahl oder ein angemessenes Verhalten bei der Arbeit erforderlich ist. Die Jugendlichen können ihre Lücken im Lernstoff der obligatorischen Schule nachholen und sich mit Berufen aus verschiedenen Bereichen vertraut machen, wenn sie noch keinen Berufswunsch haben. Sie werden angemessen begleitet und können sich so auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorbereiten.

Die IV beteiligt sich an den Kosten der vorbereitenden Massnahmen, sofern diese einer Verschlimmerung oder Chronifizierung von Situationen, die zu einer Berentung führen könnten, vorbeugen. Damit trägt sie zur Vorbereitung der jugendlichen Person auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bei. Diese Brückenangebote sollen zur Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt primär in regulären Bildungsangeboten und nicht im geschützten Rahmen stattfinden. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers nach Artikel 16 Absatz 1bis.

Ein Vertrag zwischen der Trägerschaft des Brückenangebots (z. B. Berufsbildungsamt) und der kantonalen IV-Stelle regelt die Zusammenarbeit. In diesem werden der Leistungsumfang und die Kostenbeteiligung festgelegt. Die Brückenangebote sollen subjektorientiert finanziert werden. Die IV bezahlt dementsprechend nur die Kosten, die entstehen, wenn die genannten Jugendlichen das Angebot belegen. Über die Aufnahme ins Brückenangebot entscheiden gemeinsam die Trägerschaft des Brückenangebots und die IV-Stelle. Die finanzielle Kostenbeteiligung der IV setzt eine Anmeldung des Jugendlichen bei der IV voraus. Der Jugendliche muss von Invalidität bedroht sein, die die berufliche Ausbildung wesentlich einschränkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung der IV an den Kosten.

Absatz 1quater: Um kantonalen Unterschieden Rechnung zu tragen, schliesst jede IV-Stelle im jeweiligen Kanton eine Vereinbarung mit den betroffenen Akteuren ab. Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung nach Absatz 1bisund 1terund hält die wichtigsten Bestimmungen fest. Die IV übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten, um sicherzustellen, dass sich die kantonalen Behörden finanziell angemessen beteiligen. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen oder Auflagen für die Beitragsgewährung vorschreiben. Er kann dem BSV die übertragen, Mindeststandards für die Verträge mit den Kantonen festzulegen.

Absätze 3 und 5: Diese beiden Absätze werden ergänzt und verweisen künftig auch auf die neuen Absätze 1bisund 1ter. Die IV-Stellen können somit Informationen austauschen und den Organen oder Einrichtungen, mit denen sie zugunsten der