Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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- Im Rahmen der Änderungen beim Taggeld soll die IV den Arbeitgebern die Ausbildungslöhne und Sozialversicherungsbeiträge vergüten, die sie den betroffenen Versicherten zahlen (vgl. Ziff. 1.2.2.5). Dadurch haben Betriebe keinen finanziellen Aufwand mehr, diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen auszubilden.

- Die Ausdehnung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) ermöglicht es Arbeitgebern, Angestellte bereits der IV-Stelle zu melden, wenn sie erst von Invalidität bedroht sind, aber noch nicht zwingend eine gewisse Anzahl Tage arbeitsunfähig waren. Da die IV so noch früher intervenieren kann, kann dies den Arbeitsplatzerhalt begünstigen.

- Die finanzielle Entschädigung während Integrationsmassnahmen auch für neue Arbeitgeber in der Höhe von maximal 100 Franken pro Tag (vgl. Ziff. 1.2.3.3) wird voraussichtlich 150 Arbeitgebern jährlich zugutekommen.

- Die Regelung der UV während Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.2) und die Ausdehnung der Haftpflichtversicherung auf Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.3) beseitigt die entsprechenden Prämienkosten der Arbeitgeber.

3.7.2 Behandelnde Ärztinnen und Ärzte

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte profitieren insbesondere von den Massnahmen im gleichnamigen Abschnitt (vgl. Ziff. 1.2.4.4). Die zusätzlichen Informationen, die die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhalten, sollen ihre Arbeit vereinfachen und den gegenseitigen Austausch fördern: Einerseits erhalten sie Angaben von den IV-Stellen über ihre Patienten, andererseits wird die versicherungsrechtliche und - medizinische Fort- und Weiterbildungen gestärkt. Der Aufwand durch persönliche Gespräche mit der IV-Stelle kann kompensiert werden, denn die Fälle können danach gefiltert werden, ob ärztliche Informationen wirklich notwendig sind. Auf schriftliche Arztberichte kann so teilweise verzichtet werden. Die Anpassungen bei den Arztberichten werden ihren Aufwand weiter reduzieren. Zudem optimieren folgenden Massnahmen die Behandlungsmöglichkeiten:

- Die Anpassungen bei den Geburtsgebrechen (vgl. Ziff. 1.2.1) richten sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Diese Angleichung der versicherungstechnischen an die medizinische Sicht kann die Arbeit der behandelnden Ärztinnen und Ärzte erleichtern.

- Die Anpassungen bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.2.6) erlaubt es den Ärzten, intensivere und innovativere Behandlungen durchzuführen.

3.7.3 Organisationen der privaten Invalidenhilfe

Die Organisationen nach Artikel 74 IVG sind nur in der Massnahme zum entsprechenden Leistungskatalog (vgl. Ziff. 1.2.5.1) angesprochen. Dabei wird jedoch nur die bestehende Praxis ins Gesetz festgeschrieben, was keine Auswirkungen auf die Organisationen der privaten Invalidenhilfe hat.