Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Ar-

beitsvermittlung

Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV (und den Sozialhilfebehörden) führen. Dadurch würde die ALV insbesondere bei komplexen Fällen stärker unterstützt.

3.6.4 Unfallversicherung

Die UV nach UVG ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei lediglich das stufenlose Rentensystem in der Variante «80 %» wesentliche finanzielle Folgen hat:

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen

Die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) belassen die bestehende Koordination mit der UV sowie die entsprechende Prioritätenordnung unverändert.

Optimierung des Unfallschutzes während Eingliederungsmassnahmen

Die Anpassungen beim Unfallschutz (vgl. Ziff. 1.2.4.2) führen zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Unfallversicherer. Die Prämien werden grundsätzlich von der IV getragen. Liegen die Kosten über den Prämien, ist sowohl eine Ausgestaltung denkbar, in der das Versicherungskollektiv – d. h. alle Arbeitgeber, auch diejenigen, die keine Eingliederungsmassnahmen anbieten – den Fehlbetrag abdecken, als auch das die IV für den Fehlbetrag aufkommt. Das System verursacht administrativen Aufwand zur Festlegung der Prämien pro versicherter Person, der jedoch soweit wie möglich von der IV-Stelle übernommen wird.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems

Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die UV – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die UV zu Mehrkosten von durchschnittlich 4 Millionen Franken jährlich.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens

Die Änderungen im Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) sind nicht nur auf die IV, sondern auch auf die UV anwendbar. Für die UV ergeben sich keine substantiellen Veränderungen, jedoch wird die Rechtssicherheit gestärkt. Zudem wird das Verfahren durch klare Kompetenzen und kurze Fristen soweit als möglich gestrafft, was die Durchführungsstellen der UV entlastet.