Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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3.6.5 Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Erwerbsersatzordnung
Die AHV nach AHVG sowie die EO nach Bundesgesetz vom 25. September 1952107 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) sind in geringem Ausmass von den Änderungen beim Taggeld betroffen (vgl. Ziff. 1.2.2.5), da die Reduktion der Taggeldhöhe zu einer Senkung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge führt (Art. 3 Abs. 2 AHVG).
3.6.6 Obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Die OKP nach KVG ist von den Änderungen bei den medizinischen Massnahmen betroffen:
Massnahmen zugunsten Zielgruppe 1
Die Anpassungen bei den Geburtsgebrechen (vgl. Ziff. 1.2.1.1) führen, wie bei den Auswirkungen auf die IV ausgeführt (vgl. Ziff. 3.5), zu einem Transfer von etwa 30 Millionen Franken von der IV zur OKP. Andererseits übernimmt die IV andere Gebrechen, insbesondere seltene Krankheiten von der OKP. Welche Gebrechen dies sind und welche finanziellen Konsequenzen dies haben wird ist Gegenstand laufender Abklärungen.
Medizinische Eingliederungsmassnahmen
Durch die Klärung, in welchen Fällen medizinische Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.2.6) zuzusprechen sind, werden die Kosten einzelner Personen, die bisher von der IV vergütet wurden, neu zulasten der OKP anfallen und umgekehrt. Insgesamt werden sich die Verschiebungen voraussichtlich gegenseitig aufheben. Darüber hinaus fallen in der OKP Kosten weg, da die IV die Anspruchsberechtigung auf medizinische Eingliederungsmassnahmen bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausweitet. Da die IV intensivere und innovativere Leistungen zusprechen kann, werden die Einsparungen der OKP unter den voraussichtlichen Mehrkosten der IV (rund 2 Millionen Franken im Jahr) liegen.
3.6.7 Militärversicherung
Die MV nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992108 über die Militärversicherung (MVG) ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei lediglich das stufenlose Rentensystem in der Variante «80 %» wesentliche finanzielle Folgen hat:
Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen
Die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) belassen die bestehende Koordination mit der MV sowie die entsprechende Prioritätenordnung unverändert.
107 SR 834.1
108 SR 833.1