Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Einführung eines stufenlosen Rentensystems
Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die MV – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die MV zu Mehrkosten von durchschnittlich 300 000 Franken jährlich
3.6.8 Verbesserung des Datenaustausches
Die Änderung von Artikel 32 ATSG (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermöglicht es allen dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen, inklusive Vorsorgeeinrichtungen, effizienter gegen Missbrauch vorgehen, da sie der IV Verdachtsfälle melden können.
3.7 Auswirkungen auf andere Akteure
Mit der Weiterentwicklung der IV soll auch die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten verstärkt werden, deren Rolle für die Eingliederung der Versicherten zentral ist. Zudem wirken sich einzelne Massnahmen auch auf andere Akteure aus.
3.7.1 Arbeitgeber
Arbeitgeber sind insbesondere von den Massnahmen unter Ziffer 1.2.4.1 betroffen. Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und Dachverbänden der Arbeitswelt mit Koordinationsregeln und qualitativen Zielen kann in einer Rahmenvereinbarung für die Vertragspartner klären, wer bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz welche Rolle einnimmt. Die genaue Ausgestaltung dieser Vereinbarung würde gemeinsam mit den Dachverbänden ausgehandelt, wobei auch die Auswirkungen auf Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. In den Dachverbänden werden die Aushandlung und Umsetzung solcher Vereinbarungen gewisse Ressourcen binden, jedoch auch ein Ziel umsetzen, dass beispielsweise der Arbeitgeberverband hinsichtlich der FKI postuliert hat.109 Die Auswirkung von allfälligen Massnahmen in Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 11. Mai 2011 kann erst beurteilt werden, wenn die entsprechenden Vorschläge vorliegen.
Setzt sich ein Arbeitgeber für die Eingliederung einer versicherten Person ein, indem er deren Stelle wahrt oder sie anstellt, bedeutet dies einen erheblichen Betreuungsaufwand für ihn. Mit dem Ausbau der Beratung und Begleitung bieten die IV-Stellen den Arbeitgebern zu jedem Zeitpunkt Unterstützung an. So können Lösungen gefunden werden, um den Arbeitsplatz gesundheitlich eingeschränkter Personen zu erhalten oder sie in einem Prozess der Eingliederung und darüber hinaus wirkungsvoll zu unterstützen.
Zudem profitieren Arbeitgeber von den folgenden Massnahmen:
109 Schweizerischer Arbeitgeberverband (2015): Konferenz zur Arbeitsmarkt-Integration von beeinträchtigten – eine gute Sache. Medienmitteilung vom 9.6.2015. Kann abgerufen werden unter: www.arbeitgeber.ch > Themen > Sozialpolitik > Invalidenversicherung.