Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen
Aktuell erhalten 40 Personen zwischen 18 und 24 Jahren EL zu einem Taggeld der IV. Durch die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) können bei einem Teil dieser Personen – je nach Einkommens- und Haushaltssituation (insbesondere wenn sie bereits selbständig wohnen) – Mehrkosten bei der EL anfallen.
Einführung eines stufenlosen Rentensystems
Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die EL – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die EL zu Mehrkosten von 24 Millionen Franken im Jahr 2030.
3.6.2 Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge nach BVG folgendermassen betroffen:
Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen
Die berufliche Vorsorge ist von der Änderungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) betroffen, und zwar insofern, als die versicherten Lernenden, die über 17 Jahre alt sind und ein jährliches Einkommen von mehr als 21 150 Franken erzielen, künftig obligatorisch dem BVG unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die Zahl der betroffenen Versicherten ist jedoch begrenzt.
Einführung eines stufenlosen Rentensystems
Auf das Deckungskapital der beruflichen Vorsorge hätte das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) die folgenden finanziellen Auswirkungen: In der Variante einer ganzen Rente ab 70 % IV-Grad führt das stufenlose Rentensystem zu Mehrkosten von jährlich 5 Millionen Franken. In der Variante einer ganzen Rente ab 80 % IV-Grad resultieren Einsparungen von jährlich 20 Millionen Franken.
Verhinderung von IV-Renten
Die Anzahl Renten, die verhindert werden kann ist schwer vorherzusehen. Jedoch würde bereits eine geringe Senkung um 5 % der Neurenten in der Zielgruppe 2 und von 1,5 % in der Zielgruppe 3 den Bedarf an Deckungskapital der beruflichen Vorsorge um rund 15 Millionen Franken pro Jahr verhindern.
3.6.3 Arbeitslosenversicherung
Die ALV nach AVIG ist von den folgenden beiden Änderungen betroffen:
Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit
Da bei der vorgeschlagenen Verdoppelung der Anspruchsdauer auf ALV-Taggelder und AMM (vgl. Ziff. 1.2.4.5) die IV die Kosten übernimmt, erhöht sich für die ALV nur der Personal- und Verwaltungsaufwand. Aufgrund der geringen Fallzahl können diese Kosten nicht beziffert werden.