Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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- Im Gegensatz zum IVG sind u. a. die Ziele, Bereiche und die Leistungen, die übernommen werden, im KVG klar festgelegt (vgl. insbesondere Verordnung des EDI vom 29. September 199528 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV). Ausserdem verfügt der Bundesrat in der OKP über wesentlich mehr Kompetenzen zur Regelung der Voraussetzungen für eine Ablehnung oder Übernahme von Leistungen als jene, die ihm durch Artikel 13 Absatz 2 IVG zukommen.
Optimierung der Kriterien zur Vergütung von Geburtsgebrechen
Die Vergütung der Behandlung von Geburtsgebrechen durch die IV muss anhand klarer, einheitlicher Rahmenbedingungen und Kriterien dahingehend optimiert werden, dass die Praxis sowohl innerhalb der IV als auch zwischen der IV und der OKP vereinheitlicht wird. Die durch diese Versicherungen übernommenen Leistungen müssen ähnlich sein. Dies gewährleistet auch einen einfacheren Übergang von der IV zur OKP für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben.
Folgende Elemente sollen im IVG eingeführt werden:
Kriterien: Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit
Artikel 14 IVG nimmt die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit aus Artikel 32 Absatz 1 KVG auf. Diese Kriterien gelten laut Rechtsprechung bereits heute für die IV und werden nun direkt im Gesetz verankert. Damit soll verdeutlicht werden, dass für die von der IV übernommenen Leistungen dieselben, allgemeingültigen Kriterien wie für die Leistungen im Bereich der OKP gelten.
Erweiterung der Definition der Leistungsübernahme
Es sind verschiedene Massnahmen erforderlich, um die Übernahme von medizinischen Leistungen der IV besser definieren zu können:
- Übernahme der Regelungen aus dem KVG. Damit können die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme, namentlich jene in Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 56 KVG: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen) konkretisiert werden. Dies verhindert, dass unwirksame oder kostspielige Massnahmen übernommen werden.
- Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Einführung einer Verordnung, ähnlich der KLV. Damit verfügte die IV über ein Instrument zur Kostenkontrolle (Beispiel: Beschränkung der Anzahl Physio-, Ergo- oder Psychotherapiesitzungen).
- Übernahme der Regelung, wonach zusätzliche Leistungen nur bei Vorweisen eines ärztlichen Berichts gewährt werden.
- Übernahme des Vertrauensprinzips, wonach angenommen wird, dass Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Die Leistungen der OKP müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Für ärztliche und chiropraktische Leistungen sieht das KVG keine Positivliste vor. Vielmehr wird der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und