Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

- Sie entspricht den aktuellen Nomenklaturen.

- Die verschiedenen Krankheitsgruppen sind klar voneinander abgegrenzt.

- Bei Bedarf werden zu gewissen Beeinträchtigungen Kriterien wie beispielsweise der Schweregrad, das Ausmass oder die Funktionalität hinzugefügt (z. B. Fissura sterni congenita – Geburtsgebrechen Nr. 162 – vollständige Fissur)

- Die seltenen Krankheiten werden soweit möglich berücksichtigt.

In einem ersten Schritt geht es darum, jene Geburtsgebrechen zu identifizieren, die von der Liste zu streichen sind. Danach werden die notwendigen Präzisierungen und Ergänzungen angebracht. In einem dritten Schritt wird das System zur Klassifikation der Geburtsgebrechen kohärenter gestaltet. Im Rahmen des Möglichen setzt sich die Liste aus präzisen Beeinträchtigungen bzw. aus verwandten Beeinträchtigungsgruppen zusammen. Dazu wird die internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)27 berücksichtigt. Diese wird allerdings nicht eins zu eins übernommen. Mit dem Bezug auf die ICD-10 beruht die Liste der Geburtsgebrechen auf einer international anerkannten Nomenklatur und es sind statistische Vergleiche möglich.

1.2.1.2 Anpassung der Leistungen an die Kriterien der Krankenversicherung

Kostenzunahme bei den medizinischen Massnahmen

Die Analyse der Daten zu den medizinischen Massnahmen hat gezeigt, dass die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger bei einigen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise bei Autismus, überdurchschnittlich stark angestiegen ist. Auch das Leistungsvolumen hat zugenommen. Im Bericht der EFK wird hervorgehoben, dass eine Steuerung durch das BSV in diesem Bereich fehlt. Die Gestaltungsfreiheit der IV-Stellen führt ausserdem zu unterschiedlichen Praktiken. Auch liegen zu den Kriterien für die Übernahme der medizinischen Massnahmen keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen vor.

Im Bereich der Geburtsgebrechen fungiert die IV als Krankenversicherung, ohne jedoch über einen entsprechenden Gesetzesrahmen zu verfügen:

- Gemäss Artikel 13 IVG werden die zur Behandlung von Geburtsgebrechen «notwendigen medizinischen Massnahmen» übernommen, allerdings ist nirgends definiert, was unter «notwendig» zu verstehen ist. Die in Artikel 2 Absatz 3 GgV genannten Kriterien, wonach sämtliche Vorkehrungen als notwendig gelten, die nach bewährter Erkenntnis der Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben, sind nicht eindeutig genug.

- Die Steuerungsmöglichkeiten sind nicht gänzlich zufriedenstellend, denn aufgrund von Artikel 13 IVG ist es derzeit nicht möglich, festzulegen, welche medizinischen Massnahmen übernommen werden.

27 Vgl. www.bfs.admin.ch > Infothek > Nomenklatur > Internationale Klassifikation der Krankheiten.