Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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zählen), die weder auf der Spezialitätenliste (SL; gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) noch auf der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT; gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) aufgeführt sind, die beide vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt werden.
- Es macht Vorschläge an den Bundesrat betreffend die Übernahme von medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (gemäss Art. 12 IVG).
- Es prüft komplexe Fälle.
Das BSV hat die Möglichkeit, für die Durchführung dieser Aufgaben auf externe Mandate zurückzugreifen. Behandelt werden Themen, die die IV-Stellen, die RAD oder auch die Leistungserbringer eingeben.
Die Synergien und die «Unité de doctrine» mit der OKP werden wie folgt sichergestellt:
- Bei Grundsatzfragen zu medizinischen Leistungen bereitet das BSV die Gesuchsdossiers vor und übermittelt sie an das BAG (es ist von einem bis zwei Gesuchen pro Jahr auszugehen). Das Gesuch wird der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) vorgelegt. Die ELGK berät über die entsprechende Massnahme und gibt dem EDI eine Empfehlung ab.
- Die Medikamente und die Substanzen, deren Übernahme in den Bereich der KVG fällt, werden von der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) behandelt. Das BAG fällt den Entscheid über die Vergütung von Medikamenten bzw. die Aufnahme in die SL, die EAK hat eine beratende Funktion und gibt eine Empfehlung ab. Bezüglich der Arzneimittelliste mit Tarif (Anhang 4 zur KLV) ist das EDI Entscheidinstanz.
- Die Empfehlungen betreffend die Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML; Art. 52 Abs. 2 KVG) werden vom BSV abgegeben und zur Kenntnis an das BAG übermittelt.
Bei der Vergütung von «Off Label Use»-Medikamenten orientiert sich die IV sinngemäss an den Kriterien der OKP nach den Artikeln 71a und 71b der Verordnung vom 27. Juni 199530 über die Krankenversicherung (KVV).
1.2.1.3 Verstärkung der Steuerung und Fallführung bei medizinischen Massnahmen
Die genannten Gesetzesänderungen sollen durch eine verstärkte Steuerung und Fallführung begleitet werden, die auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt werden kann. Handlungsbedarf besteht namentlich beim zu grossen Spielraum der Leistungserbringer und bei den unklaren Vergütungskriterien. Konkret wird diese Verstärkung durch folgende Elemente umgesetzt werden:
- Konzentration des medizinischen und tariftechnischen Fachwissens zur Verringerung kantonaler Unterschiede durch Schaffung spezialisierter, regionaler Kompetenzzentren (z. B. für Neuropädiater, Kinder- und Jugendpsychia-