Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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1.2.1 Zielgruppe 1: Kinder

Für Kinder sind primär die medizinischen Massnahmen der IV relevant. Im Vordergrund stehen Kinder ab Geburt bis zum Alter von 13 Jahren.

 Fünf aus Rechtsprechung und Lehre entwickelte Kriterien für Geburtsgebrechen, deren Behandlung die IV vergütet, sollen im IVG verankert werden.

 Darauf aufbauend wird die Verordnung über die Geburtsgebrechen aktualisiert werden.

 Die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Kriterien für die Leistungsübernahme (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) sollen explizit ins IVG festgeschrieben werden.

 Anschliessend werden Verbesserungen in Steuerung und Fallführung in Konkretisierung der Gesetzesänderungen auf Stufe Verordnung und Weisung umgesetzt werden.

Die Anmeldung eines Kindes bei der IV geht in der Regel auf ein Geburtsgebrechen zurück. Je komplexer die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes ist, desto umfangreicher ist auch die medizinische und pflegerische Versorgung. Bei einer vielschichtigen Problematik kann eine gezielte Fallbegleitung und Fallführung wichtig sein.

Die medizinischen Massnahmen der IV sind in den Artikeln 12 bis 14bisIVG geregelt. Kraft dieser Artikel übernimmt die IV bei Versicherten bis zum vollendeten

20. Altersjahr die medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Art. 12 IVG) und die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendig sind (Art. 13 IVG). Artikel 14 legt den Umfang der Massnahmen fest. Nachfolgend werden die notwendigen Anpassungen an den Artikeln 13 und 14 dargelegt. Die Anpassungen des Artikels 12 betreffen hingegen die Zielgruppe 2 (Ziff. 1.2.2). Artikel 14bisIVG regelt die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen und ist von der vorliegenden Reform nicht betroffen. Zudem sollen betreffend Kriterien der Leistungsübernahme Artikel 27 angepasst sowie die neuen Artikel 14ter, 27bis, 27terund 27quatergeschaffen werden.

1.2.1.1 Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste

Statistiken zufolge stiegen die Gesamtkosten für medizinische Massnahmen zwischen 2001 und 2014 von 492 auf 776 Millionen Franken. Das entspricht einer jährlichen Zunahme um 3,6 %. Somit haben die Kosten um insgesamt 71 % zugenommen. Die Übernahme medizinischer Massnahmen ist mehrheitlich auf Geburtsgebrechen zurückzuführen. 2014 entfielen lediglich rund 23 Millionen Franken auf medizinische Eingliederungsmassnahmen.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200021 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Artikel 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der

21 SR 830.1