Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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therapeutischen Leistungen implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Sind die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Leistung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfüllt, legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) fest, dass die Kosten dieser Leistung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen sind (Art. 33 KVG).

Tarife und Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von Leistungen

Aufgrund der Ende 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) festgestellten Lücken29 ist vorgesehen, im Bereich der IV die Grundsätze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung einzuführen:

- Kompetenz des Bundesrates, eine Tarifstruktur festzulegen, wenn die Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen (Art. 27 Abs. 4 E-IVG); Bereitstellung wirtschaftlicher Instrumente, um dies zu tun (Art. 27 Abs. 2 E-IVG)

- Einführung der Möglichkeit, Tarifmissbräuche durch die Pflegeleistungserbringer festzustellen und die Rückvergütung von unrechtmässig bezogenen Leistungen einzufordern, wie dies im KVG der Fall ist (Art. 27bisAbs. 1, E-IVG)

- Verpflichtung für Leistungserbringer, detaillierte Rechnungen zu erstellen, die alle nützlichen Informationen enthalten, sowie alle für die Rechnungskontrolle erforderlichen Dokumente (z. B. Minimal Clinical Dataset für SwissDRG) einzureichen, damit die Rechnungen besser kontrolliert werden können. Ausserdem muss die versicherte Person eine Rechnungskopie zur Prüfung erhalten (Art. 27terE-IVG)

- Einführung eines Tarifschutzes, der die Leistungserbringer daran hindert, dem Versicherer oder der versicherten Person Zusätze ausserhalb der Vereinbarung in Rechnung zu stellen, d. h. Tarife nach eigenem Gutdünken festzulegen (Art. 27quaterE-IVG)

Kompetenzen des Bundesrates

Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Voraussetzungen für die Übernahme von den in den Artikeln 12 und 13 IVG vorgesehenen medizinischen Leistungen zu regeln. Mit Artikel 14terwird eine neue Bestimmung in diesem Sinne eingeführt.

Aufgaben des BSV

Für die Fragen (Abgrenzung, einheitliche Rechtsanwendung usw.) in Zusammenhang mit den medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV, die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Anpassung der Geburtsgebrechenliste und die Aktualisierung des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen (KSBE) ist das BSV zuständig.

Im Einzelnen übernimmt das BSV folgende Aufgaben:

- Es prüft für das EDI bzw. den Bundesrat neue Geburtsgebrechen, deren Behandlung von der IV zu übernehmen ist (gemäss Art. 13 IVG).

- Es macht Vorschläge an den Bundesrat betreffend die Übernahme von sogenannten «Off Label Use»-Medikamenten (zu denen auch die Orphan Drugs

29 Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-529/2012 vom 10.12.2014