Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

chung hat nicht präzisiert, ob dies eine Verjährungs- oder eine Verwirkungsfrist darstellt und ob eine Verjährungseinrede geltend gemacht werden kann. In der Praxis wird von einer Verjährungsfrist ausgegangen. In der Regel verjähren die Forderungen gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 SuG ebenfalls nach fünf Jahren. Bei einer Zweckentfremdung verbunden mit einer Meldepflichtverletzung liegt die Verjährungsfrist jedoch bei zehn Jahren. Zudem kann gestützt auf Artikel 33 SuG durch eine schriftliche Zahlungsaufforderung die Verjährung unterbrochen werden.

Schaffung der Rechtssicherheit

Um diese beiden Differenzen zu beseitigen, sollen die Übergangsbestimmungen im Einklang mit der langjährigen Praxis dem SuG angeglichen werden:

- Die Verwendungsdauer soll 25 Jahre nach Beginn der Verwendung ablaufen. Nur wenn die Bestimmung des Nutzungsbeginns nicht möglich ist, ist die letzte Zahlung von Beiträgen der Ausgangspunkt.

- Liegt eine Meldepflichtverletzung bei einer Zweckentfremdung oder bei einer Übertragung auf eine nichtgemeinnützige Rechtsträgerschaft vor, so soll während zehn Jahren eine Rückforderung möglich sein. Mit der Anwendung des SuG ist auch die Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung sichergestellt.

- Diese Änderung betrifft diejenigen Rückforderungen, bei denen die zugrundeliegende Zweckentfremdung oder Übertragung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt. Von der Regelung werden zudem auch diejenigen Fälle erfasst, bei denen die Zweckentfremdung oder Übertragung zwar vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte, deren Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäss dem noch geltenden Absatz 3 der Übergangsbestimmungen bei dessen Aufhebung jedoch noch nicht abgelaufen ist.

1.2.5.3 Verbesserung des Datenaustausches

Gemäss Artikel 6a Absatz 1 IVG sind die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen verpflichtet, der IV-Stelle die verlangten Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 hingegen sieht keine Auskunftspflicht für in der Anmeldung nicht namentlich erwähnte Arbeitgeber, Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen vor. Diese Gesetzeslücke gilt es zu schliessen.72

In der Praxis können die IV-Stellen direkt nach der Anmeldung bei anderen Versicherern oder Dritten (Ärztinnen und Ärzten, Arbeitgeber, Leistungserbringer, Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden) jene Auskünfte einfordern, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Allerdings muss für einen Datenaustausch ein schriftliches und begründetes Gesuch vorliegen. Dies ist auch wünschenswert, insbesondere dann, wenn eine Behörde bei ihrer Funktionsausübung auf einen möglichen Versicherungsmissbrauch stösst.

72 vgl. Murer, Erwin (2014): Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1–27bis IVG). Art. 6a, Rz. 7.