Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Grafik 13 dargestellt. Dafür spricht, dass sich IV-Grad und Rentenhöhe über ein breiteres Intervall entsprechen. Auch spielen so die möglicherweise relevanten finanziellen Anreize auch für gesundheitlich sehr stark Eingeschränkte. Aufgrund der finanziellen Perspektiven der IV sind solche Einsparungen nicht erforderlich; die Entschuldung wird auch so bis spätestens 2030 abgeschlossen sein.
Anwendung auf Neurenten sowie auf die obligatorische berufliche Vorsorge
Das stufenlose Rentensystem soll grundsätzlich nur auf Neurenten angewendet werden. Bei Änderung des Gesundheitszustands soll die Rente nur dann nach dem stufenlosen System berechnet werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens hat die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet. Zweitens beträgt die Änderung des IV-Grades mindestens 5 Prozentpunkte oder es wird damit einer der Schwellenwerte nach dem bisherigen Recht überschreitet. Zudem wird die Rente nicht angepasst, wenn ein höhere IV-Grad zur Senkung der Rente führte (oder umgekehrt), was aufgrund der Beseitigung der Schwelleneffekte durchaus möglich ist. Die Anwendung nur auf Neurenten bedeutet für die IV-Stellen einen geringeren Aufwand, als wenn auch laufende Renten angepasst werden müssten. Als Folge der Anwendung nur auf Neurenten müssen jedoch zwei Systeme parallel geführt werden.
Damit die vorliegende Änderung ihre positive Wirkung voll entfalten kann, soll das stufenlose Rentensystem auch im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge eingeführt werden. Andernfalls würden weiterhin Schwelleneffekte bestehen und Versicherte bei der Erhöhung ihres Erwerbseinkommens unter Umständen einen Verlust auf dem Gesamteinkommen hinnehmen müssen. Ausserdem könnten die Vorsorgeeinrichtungen, wenn in den beiden Versicherungen unterschiedliche Rentensysteme bestünden, bei einer Rentenrevision in der Regel nicht mehr auf die Feststellungen der IV abstellen, sondern müssten selbst die entsprechenden Abklärungen treffen und die damit zusammenhängenden Prozesse führen. Auch in der beruflichen Vorsorge wird die Änderung grundsätzlich nur auf Neurenten angewandt bzw. unter den oben genannten Bedingungen bei Rentenrevisionen.
1.2.4.7 Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Arbeitsvermittlung
In den vergangenen Jahren wurden mehrere kantonale Projekte lanciert, um die Aktionen der verschiedenen Institutionen der sozialen Sicherheit zugunsten der Versicherten mit Mehrfachproblematik (Arbeitslosigkeit, Gesundheit, Sozialhilfe usw.) zu flexibilisieren und koordinieren. Im Rahmen eines Pilotprojekts (Art. 68quaterIVG) läuft im aargauischen Bezirk Kulm beispielsweise seit 2012 das Pilotprojekt «Pforte».68 Dadurch haben Stellensuchende, die zum Teil auch gesundheitlich eingeschränkt sind, einen einheitlichen Zugangspunkt zu IV, ALV und Sozialhilfe. Von Seiten IV sind die Rahmenbedingungen des Projekts in der Verordnung des BSV vom 9. Februar 201269 über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» festgelegt. Dieses Projekt könnte als Modell für einen «einheitlichen Schalter», an den sich die Versicherten wenden können, dienen. Das genaue Konzept wird derzeit
68Vgl. www.pforte-arbeitsmarkt.ch