Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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1.2.5.5 Schaffung der Gesetzesgrundlage für Immobilien der IV-Stellen

Der IV-Fonds wurde per 1. Januar 2001 durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sanierung der IV geschaffen. Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind rechtlich eigenständige Ausgleichsfonds unter gemeinsamer Verwaltung und dem Namen «compenswiss». Der Verwaltungsrat von compenswiss wird vom Bundesrat auf Antrag der eidgenössischen AHV/IV-Kommission gewählt. Aktuell wird ein Gesetzesentwurf vorbereitet, der die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vorsieht (vgl. Ziff. 1.2.6). Das Vermögen der Ausgleichfonds soll dabei weiterhin anteilsmässig der AHV, der IV und der EO zufallen. Die Anstalt wird zur eigenständigen juristischen Person und unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen.

Das Vermögen des IV-Fonds beträgt 5 Milliarden Franken. Zu diesem Vermögen gehören u. a. die fünf Liegenschaften, die die IV-Stellen der Kantone Aargau, Bern, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn als Betriebsräume nutzen und die auch von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) verwendet werden. Seither ist nicht mehr die Eidgenossenschaft die Inhaberin dieser Liegenschaften und das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sieht sich nicht mehr für die Verwaltung zuständig.

Ungeachtet dieser Änderung waren in den Grundbüchern noch bis Ende 2014 die Eidgenossenschaft und in einem Fall der Kanton als Eigentümerin bzw. Eigentümer eingetragen. Inzwischen wurden sie auch in den Grundbüchern durch den IV-Fonds ersetzt. Per 1. Januar 2015 wurde Artikel 56 IVV an die neue Ausgangslage angepasst. So kann das BSV nicht mehr die Eidgenossenschaft, sondern den IV-Fonds beauftragen, für die Durchführungsorgane der IV Liegenschaften zu erwerben. Damit verfügt das BSV über das Entscheidungsrecht über den Erwerb und die Verwaltungskosten.

Um diese Situation zu klären, sollen die folgenden Massnahmen umgesetzt werden:

- Ein neuer Artikel im IVG soll eine explizite gesetzliche Grundlage schaffen, damit auch die Veräusserung abgedeckt ist. In der Folge ist auch Artikel 56 IVV anzupassen.

- Der IV-Fonds richtet zugunsten der jeweiligen IV-Stelle eine Nutzniessung ein. Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung sowie der Entschädigungen werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem IV-Fonds und den IV-Stellen festgelegt.

- Die wiederkehrenden Verwaltungs- und Betriebskosten werden über die Verwaltungsrechnungen der jeweiligen IV-Stellen finanziert, im Rahmen der üblichen Budgetierungsprozesse geklärt und im Rahmen der Abschlusskontrollen überprüft.

- Für Investitionen wie Um- und Erweiterungsbauten, die den Grundriss einer Liegenschaft verändern, muss die IV-Stelle die Zustimmung des IV-Fonds einholen. Finanziell werden Investitionen über die Bilanz und Betriebsrechnung der IV abgewickelt und liegen in der Kompetenz des BSV.