Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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handelt es sich u. a. um die Beratung und Betreuung Invalider und die Beratung ihrer Angehörigen.

Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider auf Stufe Gesetz verankern

Artikel 108bisIVV umschreibt diese Aufgaben und nennt dabei auch Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider (LUFEB) sowie Betreuung im Rahmen des begleiteten Wohnens. Unter LUFEB fallen folgende Leistungen, die nicht direkt an invalide Personen gerichtet sind, ihnen aber zugutekommen:

- Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Behinderung und Gesellschaft

- Medien, Publikationen und Dokumentationsstellen der leistungserbringenden Organisationen

- Entwicklung, Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien für Menschen mit Sinnesbehinderungen, geistigen Behinderungen oder Lernbehinderungen (z. B. Blindenhörbücher)

- Grundlagenarbeit und Projekte im Zusammenhang mit Behinderung und Gesellschaft

- Förderung der Selbsthilfe durch Selbsthilfegruppen

Durch Weisungen des BSV wird ausgeschlossen, dass die Organisationen Beiträge der IV zur politischen Interessenvertretung verwenden.

Durch die neuen Medien (Internet, soziale Netzwerke) hat die Bedeutung der LUFEB stark zugenommen. Neben der Sozialberatung (definiert als qualifizierte Beratung mit Aktenführung) wurde LUFEB zur zweitwichtigsten Leistung der unterstützten Organisationen. Sie repräsentiert mit 38 Millionen Franken rund einen Viertel der Beiträge der IV an Organisationen der privaten Invalidenhilfe.

LUFEB soll aufgrund dieser Entwicklung und der Bedeutung dieser Leistungen auch im Gesetz aufgeführt werden. Dies stärkt die Rechtssicherheit und trägt der Bedeutung dieser Leistung besser Rechnung. Materielle Änderungen ergeben sich jedoch nicht.

Die Betreuung im Rahmen des begleiteten Wohnens soll weiterhin nur auf Verordnungsstufe geregelt bleiben.

Anwendung des Subventionsgesetzes bei Beiträgen nach mehreren Bundesge-

setzen

Artikel 75 Absatz 2 IVG legt fest, dass der Anspruch auf Beiträge der IV erlischt, wenn eine Organisation aufgrund anderer Bundesgesetze Beiträge erhält. Infrage kommt dabei insbesondere das BehiG, über dessen Artikel 17 Pilotprojekte solcher Organisationen unterstützt werden können.

Beiträge an die Organisationen der privaten Invalidenhilfe sind Finanzhilfen gemäss dem Bundesgesetz vom 5. Oktober 199071 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG). Artikel 12 SuG enthält eine differenzierte Regelung für solche Fälle, die auch die Verantwortlichkeit der betroffenen Behörden und die Meldepflicht der Gesuchsteller festlegt. Unter den im SuG genannten Bedingungen

71 SR 616.1