Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Mitwirkungspflicht der beteiligten Instanzen und spontane Information

Um diese Lücken zu füllen, sollen die beiden folgenden Massnahmen umgesetzt werden:

- Zuerst ist Artikel 6a IVG zu ergänzen, um eine Auskunftspflicht für Arbeitgeber, Leistungserbringer im Sinne von Artikel 36–40 KVG, Versicherer und amtliche Stellen vorzusehen.

- Zweitens ist Artikel 32 ATSG auszuweitend, damit Behörden und Sozialversicherungsorgane, die einen Versicherungsmissbrauch oder unrechtmässig bezogenen Leistungen vermuten, die Möglichkeit haben, die betroffenen Versicherungen auch ohne schriftliches und begründetes Gesuch zu informieren. Mit einer gesetzlichen Grundlage für «spontane» Meldungen wäre es möglich, eine bestimmte Anzahl Fälle von unrechtmässig bezogenen Leistungen aufzudecken. Ohne diese Gesetzesänderung kann die betroffene Versicherung nicht über den Missbrauch informiert werden, was äusserst ungünstig ist. Ausgangspunkt ist die Lösung, die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit mit der Einführung von Artikel 50a Absatz 2 AHVG in Verbindung mit Artikel 11 und 12 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005 gewählt wurde73.

1.2.5.4 Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens

Das Abklärungsverfahren der IV ist grösstenteils in Artikel 43 und 44 ATSG geregelt. Die Abklärung des Sachverhalts kann ein Gutachten einer unabhängigen medizinischen Abklärungsstelle erfordern. Je nach Anzahl der beteiligten medizinischen Fachdisziplinen handelt es sich um eine mono-, bi- oder polydisziplinäre Begutachtung.

Leiturteile des Bundesgerichts zur medizinischen Begutachtung

In zwei Leiturteilen definierte das Bundesgericht die Anforderungen an ein faires Abklärungsverfahren. In seinem Urteil vom 28. Juni 201174 verlangte es folgende Anpassungen bei polydisziplinären Begutachtungen:

- Polydisziplinäre Begutachtungsaufträge sollen nach dem Zufallsprinzip vergeben werden.

- Die Partizipationsrechte der Versicherten sollen gestärkt werden.

- Bei Uneinigkeit sollen Expertisen durch eine anfechtbare Zwischenverfügung angefordert werden.

- Versicherte sollen vorgängige Mitwirkungsrechte erhalten.

In seinem Urteil vom 3. Juli 201375 verlangte das Bundesgericht folgende Anpassungen:

- Das Verfahren bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen soll konsensorientierter ausgestaltet werden.

73 SR 822.41

74 BGE 137 V 210

75 BGE 139 V 349