Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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- Abgesehen von begründeten Fällen soll für die Erstbegutachtung ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden.

Diese Punkte wurden auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt. Das bestehende Verfahren ist dementsprechend mit der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 195076 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) konform.

Verankerung der Partizipationsrechte und der Rolle der Durchführungsstellen im Gesetz

Zu diesen Anpassungen besteht jedoch noch keine Gesetzesgrundlage. Zudem soll auch gewährleistet werden, dass das heutige Amtsermittlungsverfahren nach wie vor eine möglichst einfache und rasche Abwicklung von Sozialversicherungsverfahren gewährleisten kann. Schliesslich soll wieder Klarheit über die Kompetenz der Durchführungsstellen im Hinblick auf die Art und den Umfang von Abklärungsmassnahmen geschaffen werden. Hinsichtlich der Anzahl Disziplinen der Begutachtung soll das ATSG folgendermassen geändert werden:

- Der Versicherungsträger entscheidet, ob eine allfällig nötige Begutachtung mono-, bi- oder polydisziplinär erfolgt (Art. 43 Abs. 1bisE-ATSG).

- Bei mono- und bidisziplinären Gutachten entscheidet der Versicherungsträger, welche medizinische Fachdisziplin bzw. welche beiden Disziplinen angewandt werden, bei polydisziplinären Gutachten entscheidet die Gutachterstelle (Art. 43 Abs. 1terE- ATSG). Die Unterscheidung ist dadurch gerechtfertigt, dass einzig Fachstellen, die polydisziplinäre Gutachten erstellen und über die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befinden, über die technischen Kompetenzen verfügen, ausserhalb der Versicherung zu den Disziplinen, die im konkreten Fall in Frage kommen, Stellung zu nehmen. In den anderen Fällen (mono- und bidisziplinäre Gutachten) verfügt der Versicherer über eine bessere Gesamtsicht als die anderen Fachpersonen, die die versicherte Person untersuchen.

- Schliesslich wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Art der Vergabe polydisziplinärer Gutachten sowie die Zulassung mono-, bi- und polydisziplinärer Gutachterstellen zu regeln (Art. 43 Abs. 4 und 5 E-ATSG).

Hinsichtlich der Rechte der Versicherten soll das ATSG folgendermassen geändert werden:

- Der versicherten Person werden nicht nur der Namen der Gutachterstelle mitgeteilt, sondern auch die Fragen, die dieser gestellt werden. Die versicherte Person kann zusätzliche Fragen stellen (Art. 44 Abs. 2 E-ATSG).

- Einigen sich der Versicherungsträger und versicherte Person nicht auf eine Gutachterstelle, kann der Rechtsweg beschritten werden (Art. 44 Abs. 3 E-ATSG).

All diese Änderungen im ATSG sind auf alle unterstellten Sozialversicherungen anwendbar. Relevant ist die Änderung in erster Linie für diejenigen, die medizinische Abklärungen in Auftrag geben, was neben der IV auch bei der UV sowie in einzelnen Fällen bei der Militärversicherung (MV) der Fall ist.

76 SR 0.101