Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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liegt es im Interesse der IV, wenn eine von ihr unterstützte Organisation zusätzliche Finanzierungsquellen erschliesst. Deshalb soll Artikel 75 Absatz 2 IVG aufgehoben werden, der aktuell als «lex specialis» den Bestimmungen des SuG vorgeht. Somit wird diese Bestimmung des SuG auch auf Beiträge der IV angewendet.
Zur Sicherstellung der Konformität mit Artikel 13 Absatz 2 SuG wird im IVG eine Delegationsnorm über die Prioritätenordnung der Subventionsleistungen festgeschrieben werden.
1.2.5.2 Klärung der Rechtsgrundlage für Rückforderungen von Baubeiträgen
Die IV gewährte vor der NFA Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen sowie an Wohnheime zur Unterbringung von Invaliden. Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung solcher Baubeiträge war in Artikel 73 IVG geregelt. Der Bundesrat erliess entsprechende Ausführungsbestimmungen, u. a. auch in Bezug auf die Verwendungsdauer und die Rückerstattungspflicht (Art. 104bisAbs. 1 IVV).
Am 1. Januar 1991 trat das SuG in Kraft, unter dessen Geltungsbereich alle nach Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen fallen. Die Baubeiträge nach Artikel 73 IVG zählen zu solchen Finanzhilfen. Mit dem SuG wurde das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche Grundsätze gestellt und systematisiert. Sein drittes Kapitel (Art. 11–40 SuG) enthält allgemeine Bestimmungen, die direkt auf das Subventionsverhältnis anwendbar sind, sofern nicht andere Erlasse auf Gesetzesstufe abweichende Regeln vorschreiben. Artikel 104bisAbsatz 1 IVV entsprach den Bestimmungen des SuG nicht, wurde aber nicht angepasst. Da allerdings die Rechtsprechung forderte, die relevanten IVV-Artikel im Sinne des SuG auszulegen, war die Praxis der IV dennoch konform mit dem SuG.
Aufgrund der NFA wurde die Gewährung von Baubeiträgen per 1. Januar 2008 den Kantonen übertragen. Dementsprechend wurde Artikel 73 IVG aufgehoben und diese Regelung stattdessen im IVG (Übergangsbestimmungen der Änderung vom 6. Oktober 2006 (NFA)) festgeschrieben. Dazu wurde die ehemalige Regelung des Artikels 104bisIVV über Rückforderungen im Fall einer Zweckentfremdung oder der Übertragung auf eine nicht gemeinnützige Rechtsträgerschaft im Wortlaut ins IVG übertragen. Theoretisch ginge das IVG nun als «lex specialis» dem SuG vor. Diese vom SuG abweichende Norm soll korrigiert werden, damit auch die zweckentfremdeten IV-Baubeiträge konform mit dem SuG zurückgefordert werden können.
Unterschiedliche Stichtage und Verjährungsfristen
Konkret bestehen die beiden folgenden Differenzen zwischen SuG und IVG:
- Absatz 1 der IVG-Übergangsbestimmungen legt die Verwendungsdauer auf 25 Jahre nach der Zahlung von Beiträgen fest. Artikel 32 Absatz 3 SuG orientiert sich jedoch am Beginn der Nutzung. Die Praxis richtet sich in der Regel nach dem SuG und nur dann nach dem IVG, wenn der Zeitpunkt des Nutzungsbeginns nicht bestimmt werden kann.
- Nach Absatz 3 der Übergangsbestimmungen kann das BSV innert fünf Jahren nach einer Zweckentfremdung Beiträge zurückfordern. Die Rechtspre-