Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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aber noch ausgearbeitet. Im Kanton Luzern mit «Optima» ein ähnliches Projekt lanciert.
Artikel 54 Absatz 4 IVG ermöglicht es den IV-Stellen, Aufgaben nach kantonalem Recht zu übernehmen, wenn das EDI dies genehmigt; die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Aufgaben nach einem anderen Bundesgesetz (wie sie beispielsweise an die RAV übertragen werden) können die IV-Stellen allerdings nicht übernehmen. Das Gesetz ist dahingehend zu ergänzen, dass – wenn das Interesse der Versicherten dies erfordert – für die IV-Stellen die Möglichkeit besteht, Aufgaben nach Bundesrecht zu übernehmen, selbst wenn diese ursprünglich nicht in ihren Kompetenzbereich fielen. Die Genehmigung durch das EDI bleibt vorbehalten. Mit dieser Ergänzung können einzelne Kantone im Einklang mit Bundesrecht die IIZ stärken.
1.2.5 Weitere Massnahmen
Schliesslich soll die vorliegende Revision auch für die folgenden Gesetzesänderungen genutzt werden:
Die von der IV subventionierten «Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider» sollen nicht mehr in der IVV sondern im IVG aufgeführt werden.
Die Gesetzesbestimmungen zur Rückforderung von Baubeiträgen sollen sich am Subventionsgesetz orientieren.
Die Mitwirkungspflicht der beteiligten Instanzen sowie die spontane Information betroffener Sozialversicherungen sollen geregelt werden.
Die Rechtsprechung zu medizinischen Gutachten soll ins Gesetz aufgenommen, gleichzeitig aber auch einfache und rasche Sozialversicherungsverfahren sichergestellt werden.
Für den Erwerb, die Erstellung, die Veräusserung und die Nutzung der Betriebsräume der Durchführungsorgane der IV soll eine Gesetzesgrundlage geschaffen werden.
Neben den genannten Massnahmen für die drei Zielgruppen und in der Koordination der beteiligten Akteure soll die vorliegende Gesetzesrevision genutzt werden, die folgenden anstehenden Massnahmen umzusetzen.
1.2.5.1 Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe
Der Bund unterstützt auf der Grundlage von Artikel 112c Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)70 gesamtschweizerische Bestrebungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen mit Mitteln der IV. Artikel 74 IVG legt die prioritären Aufgabenbereiche fest, in denen die IV beitragsberechtigte Organisationen subventioniert. Dabei
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