Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.6 IV-relevante Massnahmen im Rahmen anderer aktueller Gesetzgebungsprojekte
In der IV besteht in weiteren Bereichen Handlungsbedarf, der jedoch nicht im Rahmen der vorliegenden Weiterentwicklung der IV angegangen wird:
- Nach Auslaufen der Zusatzfinanzierung am 31. Dezember 2017 fällt die gesetzliche Grundlage für die Rückzahlung der Schuld der IV an den AHV-Fonds weg. Eine entsprechende rechtliche Basis muss erneut geschaffen werden und ist im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) vorgesehen. Die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf lief bis zum 25. September 2015.
- Von der Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200077 (ATSG) ist auch die IV betroffen, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs und der Verfahrensstraffung. Die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf findet im ersten Halbjahr 2016 statt.
- Aufgrund der Erfahrungen mit den durch die 5. IV-Revision eingeführten Aufsichts- und Steuerungsinstrumenten besteht zusätzlicher Anpassungsbedarf. Das Aufsichtskonzept des BSV, das aktuell ausgearbeitet wird, soll deshalb auch die Aufsicht über die Durchführungsstellen der IV optimieren. Dieses Konzept wird bis Ende 2016 dem Bundesrat präsentiert werden.
1.2.7 Geprüfte und verworfene Massnahmen
Definition der Eingliederungsfähigkeit
Die IV verwendet den Begriff der «Eingliederungsfähigkeit» (Art. 18, 18d und 57 IVG), er ist jedoch weder im IVG noch im ATSG näher umschrieben. In der IV-Revision 6b war vorgesehen, diesen Begriff zu definieren und ihn mit der Prüfung des Rentenanspruchs in Zusammenhang zu setzen.78 Ein Rentenanspruch sollte nur dann entstehen, wenn die versicherte Person nicht mehr eingliederungsfähig und die medizinische Behandlung ausgeschöpft war. Dieser letzte Aspekt war in der SGK-N jedoch umstritten und wird deswegen nicht erneut vorgeschlagen.
Auch die Wiederaufnahme der einzigen Definition des Begriffs «Eingliederungsfähigkeit» wird aus folgenden Gründen nicht erneut vorgeschlagen: Eine solche Definition würde neue Abgrenzungsschwierigkeiten schaffen, z. B. zum Begriff der «Leistungsfähigkeit» oder zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG). Eine Formalisierung des IV-Prozesses ist zwar beim Abklärungsverfahren sinnvoll, in der Eingliederungsphase jedoch kaum: Hier hat eine rasche und auf die jeweilige Situation einzelner Versicherter ausgerichtete Intervention Vorrang. Schliesslich stünde die Definition im Widerspruch zur angestrebten Verstärkung der Zusammenarbeit mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten (vgl. Ziff. 1.2.4.4), deren Rolle durch eine stärkere Formalisierung eingeschränkt würde.
77 SR 830.1
78 BBl 2011 5691, hier 5783