Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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dualdaten EFIND1 und EFIND2 sei sicherzustellen, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, damit eine Datenlieferung der entsprechenden Daten überhaupt erfolgen könne.

Abs. 2

Die SVP regt an, in der Verordnung auch der Datenrückfluss an die Versicherer noch zu regeln, da die Resultate des Risikoausgleichs in die Prämienberechnung einfliessen.

Für Assura ist zentral, dass die Versicherer die aggregierten Daten und die Analysen von der Gemeinsamen Einrichtung bis zum 10. Juni erhalten (einschliesslich der Zuordnung des Versicherten zur Morbiditätsgruppe sowie die Zuschläge pro Morbiditätsgruppe), aber auch dass sie die notwendigen Mittel erhalten, um die Zuteilung ihrer Versicherten in die verschiedenen PCG selber vornehmen zu können. Risikoausgleichssysteme anderer europäischer Länder enthalten diese beiden Elemente; dort stellen die für den Risikoausgleich zuständigen Institutionen den Versicherern vor der Tarifgestaltung die notwendigen Analysen und Angaben sowie die Algorithmen/Softwares (Grouper) zu, mit denen die Versicherten in die verschiedenen PCG eingeteilt werden können. In jedem Fall müsse den Versicherern garantiert werden, dass sie die Software erhalten, mit der sie die Zuteilung der Versicherten zu den PCG vornehmen können.

Assura und santésuisse schlagen folgende Ergänzung von Abs. 2 vor:

2[…] Diese Statistik wird den Versicherern bis am 10. Juni des Ausgleichsjahres zugänglich gemacht. Die Versicherer erhalten zudem Informationen, welche ihrer Kunden in welche PCG eingeteilt wurden und jeder Versicherer erhält die notwendigen Mittel, um die Zuteilung seiner Versicherten selber vorzunehmen.

In der VORA 2019 ist gemäss curafutura die Zustellung der berechneten Risikoausgleichsdaten an die Versicherer nicht geregelt. Mit der neuen Berechnungsmethode könnten die Versicherer anhand des Versichertenbestands und den Abgaben/Beiträgen nicht die individuellen Risikoausgleichsansätze nachrechnen. Diese Daten seien aber einerseits für die Nachvollziehbarkeit und andererseits für die Prämienberechnungen nötig (Nachweis Kosteneinsparung alternative Versicherungsmodelle, Rentabilitätsrechnungen, Prognosen etc.). Curafutura macht folgenden Vorschlag für eine Ergänzung:

1bis Unmittelbar nach erfolgter Berechnung der Risikoausgleichsansätze liefert die Gemeinsame Einrichtung dem jeweiligen Versicherer pro versicherte Person:

a. die Versichertennummer;

b. den entsprechenden Risikoausgleichsansatz;

c. den entsprechenden Zuschlag für PCG oder hohe Arzneimittelkosten.

Groupe Mutuel erachtet es als notwendig, dass in der VORA die Frist genannt wird, bis zu der die Gemeinsame Einrichtung ihre Ergebnisse den Versicherern mitteilen muss, damit diese ihre Prämien in voller Kenntnis der Sachlage kalkulieren können. Darüber hinaus sei es nötig, die Versicherer jetzt schon über die Ergebnisse der Berechnung der Zuschläge zu informieren, die überwiesen werden. Insbesondere gewünscht sind Informationen über die landesweite Prävalenz sowie die Höhe der Zuschläge für jede PCG.

Santésuisse macht darauf aufmerksam, dass die Resultate im Rahmen der Prämienberechnung ein nicht zu unterschätzender Bestandteil seien, so dass ein Rückfluss der in Artikel 11 Absatz 2 und 24 Absatz 2 beschriebenen Resultate zu den Versicherern als notwendig betrachtet werde. Der Rückfluss der Informationen müsse unbedingt in der VORA geregelt sein. Die Daten seien von der GE KVG vor dem 10. Juni an die Versicherer zu liefern (inklusive der Zuordnung des Versicherten zur Morbiditätsgruppe sowie die Zuschläge pro Morbiditätsgruppe). Die Zusammenführung müsse pro versicherte Person erfolgen. Santésuisse schlägt dieselbe Ergänzung von Absatz 2 vor wie Assura (siehe oben).