Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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cherer festgestellt werden, was nur anhand einer Neuberechnung der Risikoausgleichs-Abrechnung möglich sei. Eine Neuberechnung sei also zwingend, der Ausdruck beziehe sich aber einmal auf die Berechnung der Ansätze und in Artikel 23 Absatz 3 auf die Berechnung oder Erstellung der Abrechnung. Das könne in der vorliegenden Form Verwirrung stiften. Curafutura schlägt folgende, ihres Erachtens klarere Formulierung für Absatz 3 vor:

3 Die Gemeinsame Einrichtung kann den Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Gunsten ausgewirkt haben, nach der Verweigerung der Neuberechnung der Risikoausgleichsansätze nach den Absätzen 1 und 2 den ihnen daraus entstehenden Vorteil in Rechnung stellen. Dieser Vorteil ergibt sich aus einer Neuberechnung der Saldoabrechnung unter Verwendung der unveränderten Risikoausgleichsansätze und der neuen Versichertenzahlen.

5.6 6. Abschnitt: Berichterstattung

Artikel 24

Abs. 1:

Die FDP und die FMH weisen auf Art. 28 Abs. 2 (Datenschutz) hin, wonach die von den Versicherern gelieferten Daten nur für «die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellung der Statistik verwendet werden dürfen». Beide Organisationen verstehen nicht, wieso eine Übermittlung von Individualdaten an das BAG notwendig sei, da beide erwähnten Tätigkeiten der GE KVG obliegen. Die FDP erachtet die Pflicht zur Lieferung von Individualdaten an das BAG als unnötig, unverhältnismässig und vor allem nicht datenschutzkonform. Diese sensiblen Daten brauche das BAG für die Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe über den Risikoausgleich nicht. Die FDP fordert daher die Streichung von Art. 24 Abs.1 Bst. a.

Der SGV spricht sich klar dagegen aus, dass die gemeinsame Einrichtung dem BAG inskünftig Individualdaten liefern soll. Aus Sicht des SGV wäre eine solche Datenlieferung, die es für den Vollzug des Risikoausgleichs nicht brauche, nicht gesetzeskonform.

Der SBV erwartet, dass sichergestellt wird, dass die Daten, die das BAG auf diesem Weg sammelt, nicht zweckentfremdet werden.

Curafutura lehnt die uneingeschränkte Lieferung von Versichertendaten an das BAG entschieden ab. Die Gemeinsame Einrichtung dürfe lediglich die Befugnis erhalten, gruppierte Daten nach Kanton, Versicherer und Risikogruppe sowie die auf der Basis von Individualdaten ermittelten PCG-Zuschläge dem BAG zu liefern. Änderungsvorschlag für Absatz 1:

1 Die gemeinsame Einrichtung liefert dem BAG jährlich:

a. die gruppierten Daten pro Kanton, Versicherer und Risikogruppe sowie die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten;

b. die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer nach Kantonen und für die ganze Schweiz.

Für den RVK sind für die systematische Übermittlung der durch die gemeinsame Einrichtung pseudonymisiert erhobenen Individualdaten nach Art. 7 VORA an das BAG weder nachvollziehbare Gründe noch eine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zum gleichen Zeitpunkt übermitteln die Krankenversicherer die Aufsichtsdaten an das BAG gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Aufsichtsrechts. Die parallele Lieferung von Individualdaten durch die gemeinsame Einrichtung erscheint dem RVK daher unnötig und unverhältnismässig, weshalb er die ersatzlose Streichung von Art. 24 Abs. 1 lit. a VORA verlangt.

Santésuisse kann nicht nachvollziehen, was die Lieferung der Individualdaten mit dem Umweg über die Gemeinsame Einrichtung KVG bezweckt. Im Rahmen der Lieferung der Indivi-